Entscheidung
5 StR 88/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 88/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 26. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision bleibt entsprechend der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. Februar 2012 ohne Er- folg. 1. Einer näheren Erörterung bedarf lediglich der Einwand der Revisi- on, nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten sei eine Vollendung der ge- meinsam begangenen Raubtat beim Verlassen des Tatorts nicht gegeben gewesen. Sein gesondert verfolgter Mittäter J. hatte ihm nämlich ver- schwiegen, dass er das Geld, welches er in der Wohnung des derweil von dem Angeklagten körperlich in Schach gehaltenen Geschädigten entdeckt und an sich genommen hatte, für sich behalten wollte; dem Angeklagten spiegelte er vor, kein Geld gefunden zu haben. Zwar war die Erwartung eines „fünfstelligen Betrags“ aus der Tatbeute nach den Feststellungen wesentlich dafür, dass sich der Angeklagte zur Mit- wirkung an der Tat bereiterklärte. Seine Beuteerwartung war damit bestim- 1 2 3 - 3 - mend für die Erbringung seines Tatbeitrages und sein eigenes Interesse an der Tat. Dies ändert aber nichts daran, belegt indes, dass das gesamte ob- jektive Tatgeschehen im gemeinsamen Tatplan lag und mithin vom Vorsatz des Angeklagten gedeckt war. Im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes durch J. hatte er auch die für den Mittäter eines Raubes erforderliche Zueignungsabsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 4 StR 204/11, StraFo 2011, 408). Der Angeklagte hat auf der Grundlage gemeinsamen Wollens und in der Erwartung, einen Teil der Beute zu erhalten, vor und wäh- rend des tatbestandsmäßigen Geschehens im arbeitsteiligen Zusammenwir- ken mit J. Tatbeiträge erbracht, welche die Tatbestandsverwirkli- chung maßgeblich förderten. Der vorliegende Fall, dass sich ein Mittäter in Abkehr vom gemeinsa- men Tatplan das vorgefundene Geld alleine zueignen will, kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als derjenige, dass sich der Angeklagte selbst vom gemeinsamen Tatplan distanziert und daher die weitere Tatvollendung nicht beobachten und beeinflussen kann: Selbst wenn der Angeklagte in dem Moment, als sein Mittäter das Geld wegnahm, die Tatbegehung abgebrochen hätte, wäre er in Anbetracht seiner fortwirkenden Tatbeiträge gleichwohl we- gen vollendeten (mittäterschaftlichen) Raubes strafbar gewesen (vgl. § 24 Abs. 2 StGB). Die spätere Fehlvorstellung des Angeklagten über die Tatvoll- endung ändert an deren Zurechnung erst recht nichts. 4 - 4 - 2. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte nicht zugleich wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Nr. 2 und 5 StGB) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. Basdorf Raum Schaal Schneider König 5