Entscheidung
5 StR 137/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 137/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen exhibitionistischer Handlungen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatge- schehen. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Chemnitz – Strafrichter – zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Hand- lungen in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der 67-jährige Ange- klagte seit einem schweren Autounfall im Juni 1994 in seinem Geh- und Sprachvermögen stark eingeschränkt und leidet an einem organischen Psy- chosyndrom nach Schädelhirntrauma und einem „Versagen genitaler Reakti- onen“. Nachdem er zuvor ein straffreies, sozial eingeordnetes Leben geführt hatte, wurde er seit dem Jahr 2003 insgesamt viermal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und exhibitionistischer Handlungen zu Freiheits- strafen verurteilt; drei der Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Zu- grunde lag den Verurteilungen, dass der Angeklagte – meist an öffentlichen 1 2 - 3 - Orten – vor Kindern an seinem entblößten Geschlechtsteil manipulierte oder dieses breitbeinig auf Bänken oder in der Straßenbahn sitzend zur Schau stellte. In allen Fällen wurden die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. Der verfahrensgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte im Juni 2011 ohne Unterhose und mit einer kurzen Hose beklei- det, die im Schrittbereich ein großes Loch aufwies, auf der Bank einer Stra- ßenbahnhaltestelle saß. Vor drei etwa 12-jährigen Mädchen, die dort warte- ten, nahm der Angeklagte seine Beine auseinander, so dass die Kinder sein unbedecktes Geschlechtsteil sehen konnten. Damit wollte der Angeklagte seinem trotz unfallbedingter Erektionsunfähigkeit noch vorhandenem Sexual- verlangen nachkommen. Sachverständig beraten kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte dabei aufgrund einer krankhaften seeli- schen Störung in Form eines psychosomatischen Syndroms erheblich in sei- ner Fähigkeit beeinträchtigt war, entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. 2. Während die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatab- lauf rechtsfehlerfrei sind, hält der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Überprü- fung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Schuldunfä- higkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) ausgeschlossen hat, ist für das Revisi- onsgericht nicht ausreichend. Insoweit zitiert das angefochtene Urteil ledig- lich die Stellungnahme des Sachverständigen, nach der das Leben des An- geklagten zeige, „dass er auf verschiedenste Bereiche bezogen durchaus in der Lage sei, gewisse Dinge zu bewältigen und vorhandene Defizite auszu- gleichen, so dass er in seiner Steuerungsfähigkeit zwar erheblich vermindert sei, diese aber nicht aufgehoben sei“ (UA S. 23). Diese Ausführungen sind zu unpräzise, um eine völlige Schuldunfähigkeit des hirnorganisch stark be- einträchtigten und sexuell in erheblichem Maße verhaltensauffälligen Ange- klagten zu belegen. Hinzu kommt, dass das Urteil über das gegenwärtige Leben des Angeklagten so gut wie keine Feststellungen trifft. 3 4 - 4 - Das neue Tatgericht wird mithin unter Hinzuziehung eines Sachverständigen eine umfassende Prüfung einer möglichen Schuldunfähigkeit des Angeklag- ten vorzunehmen haben. 3. Der Senat macht von § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht Chemnitz – Strafrichter – zurück. Maßregeln kommen nicht in Betracht. Der Strafrichter wird für den Fall erneuten Aus- schlusses von Schuldunfähigkeit das Strafmaß für die von den Geschädigten durchweg nicht als bedrohend, sondern lediglich als anstößig empfundene, gemeinlästige Tat des schwerbehinderten Angeklagten erneut kritisch zu be- denken haben, eventuell auch unter dem Gesichtspunkt des § 47 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. März 1994 – 4 StR 75/94, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6; Urteil vom 8. Mai 1996 – 3 StR 133/96, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7) und des § 56 StGB, unter Bedachtnahme unter Umständen geeigneter Bewährungsweisungen. Basdorf Raum Schaal Schneider König 5