Entscheidung
3 StR 146/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 146/12 vom 2. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hildesheim vom 12. Dezember 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung, Computerbetrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub- nis, - des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper- verletzung sowie - des besonders schweren Raubes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men- schenraubes in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung, Computerbetrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub- nis (Fall A. II. 1. der Urteilsgründe), wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall A. II. 2.) sowie wegen besonders schweren Raubes (Fall A. II. 3.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hierge- gen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Ange- klagten hat nur insofern Erfolg, als sie zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall A. II. 2. der Urteilsgründe führt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den zum Fall A. II. 2. rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte aus einem Haus Geld oder sonstige stehlenswerte Ge- genstände entwenden, um damit den Erwerb von Drogen zu finanzieren. Als er den Eigentümer des Hauses auf dem Grundstück bemerkte, versteckte sich der Angeklagte hinter einem Gebüsch. Der Hauseigentümer näherte sich diesem Gebüsch. Daher fürchtete der Angeklagte seine Entdeckung, griff den Eigen- tümer von hinten an und schlug auf diesen ein, um seine Absicht, aus dem Haus etwas zu stehlen, noch verwirklichen zu können. Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen einer mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangenen gefährli- chen Körperverletzung. Ein hinterlistiger Überfall setzt voraus, dass der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77, 78; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 10). Eine solche Planmäßigkeit ist nicht belegt. Allein der 1 2 3 - 4 - Umstand, dass der Angeklagte den Angriff von hinten ausführte und dabei ein Überraschungsmoment ausnutzte, begründet keine Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 175/09, StV 2011, 136; Fischer aaO mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte tateinheitlich zum versuchten Raub der vorsätzlichen Kör- perverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Andere Tatvarianten des § 224 Abs. 1 StGB sind nicht gegeben und zusätzliche Erkenntnisse in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Geschädigte hat den nach § 230 StGB erforderlichen Strafantrag rechtzeitig gestellt. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei Annahme lediglich ei- ner vorsätzlichen Körperverletzung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Auch wenn die Kammer ihrer Strafzumessung die dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe von sechs Monaten anstatt eine sol- che von drei Monaten gemäß § 249 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu- grunde gelegt hat, hat sich diese angesichts der verhängten Einzelfreiheitsstra- fe von zwei Jahren erkennbar nicht ausgewirkt. Die von der Kammer maßgeb- lich strafschärfend herangezogenen Gesichtspunkte des brutalen Vorgehens und der erheblichen Tatfolgen liegen unabhängig von der rechtlichen Einord- nung als gefährliche oder vorsätzliche Körperverletzung vor. 4 5 - 5 - Weil das Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Aus- lagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Menges 6