OffeneUrteileSuche
Leitsatz

V ZB 155/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
6mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 155/11 vom 26. April 2012 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwVO § 17 Abs. 3; § 18 Abs. 1 a) Die Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO setzt voraus, dass geschuldete Mieten tatsächlich an den Zwangsverwalter geleistet werden. Die Einleitung eines Mahnverfah- rens reicht ebenso wenig aus wie eine Zahlung des Mieters an den Schuldner oder an einzelne Gläubiger. b) Für die Einleitung eines Mahnverfahrens kann der Zwangsverwalter nicht die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen, weil es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelasse- ner Zwangsverwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 155/11 - LG Münster AG Rheine - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters gegen den Be- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12. Mai 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch entfällt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.644,33 €. Gründe: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. August 2010 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlus- ses näher bezeichneten Erbbaurechts an und bestellte den Beteiligten zu 4, einen Rechtsanwalt, zum Zwangsverwalter. Wegen rückständiger Mieten für die Monate September und Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 40.460 € leitete der Zwangsverwalter ein Mahnverfahren gegen die Mieterin ein. Diese zahlte die Mieten direkt an die Beteiligte zu 1 bzw. auf das dort geführte Mietkonto der Schuldnerin. Nach Antragsrücknahme hob das Amtsgericht die Zwangsverwal- tung mit Beschluss vom 23. November 2010 auf. 1 - 3 - Der Zwangsverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 4.840,50 € festzusetzen. Dem Antrag hat er eine Rechnung über die auf die Einleitung des Mahnverfahrens bezogenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von (weiteren) 792,54 € beigefügt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 809,20 € zzgl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Zwangsverwalters ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde will er die von ihm beantragte Festsetzung der Vergütung unter Ein- schluss der Rechtsanwaltsgebühren erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe die Ver- gütung zu Recht nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO, sondern nach Satz 2 dieser Vorschrift berechnet. "Eingezogen" seien Mieten nur dann, wenn sie zu Händen des Zwangsverwalters gezahlt würden. Daran fehle es, weil die Betei- ligte zu 1 die zu Unrecht vereinnahmten Mieten nicht an den Zwangsverwalter herausgegeben habe. Eine Erhöhung gemäß § 18 Abs. 2 ZwVwVO sei nicht angemessen, weil das Verfahren weder schwierig noch zeitaufwendig gewesen sei. Die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren sei nicht beantragt, weil die bloße Beifügung einer Rechnung nicht ausreiche. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des Zwangsverwalters zu Recht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwVO bemessen. 2 3 4 5 - 4 - a) Der Zwangsverwalter hat nach § 17 Abs. 1 ZwVwVO Anspruch auf ei- ne angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Be- trifft die Zwangsverwaltung - wie hier - Grundstücke, die durch Vermietung ge- nutzt werden, erhält er als Regelvergütung 10 % des für den Zeitraum der Ver- waltung an Mieten eingezogenen Bruttobetrags (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO), wobei eine Verringerung bzw. Erhöhung des Betrags nach Maßgabe von § 18 Abs. 2 ZwVwVO erfolgen kann. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten beläuft sich die Vergütung auf 20 % des Betrags, den er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwVO). Eine Vergütung nach Zeitaufwand sieht die Zwangsverwalterverordnung bei solchen Objekten nur für den Ausnahmefall vor, dass die Regelvergütung nach § 18 ZwVwVO offensichtlich unangemessen ist (§ 19 Abs. 2 ZwVwVO). b) Nach dieser Systematik kann der Beteiligte zu 4 die Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO nicht verlangen. Mieten sind im Sinne von § 18 Abs. 1 ZwVwVO erst dann eingezogen, wenn sie an den Zwangsverwalter gezahlt werden. Das entspricht dem Wortlaut der Norm. Sie unterscheidet danach, ob die Tätigkeit des Zwangsverwalters hinsichtlich der Mieten erfolgreich ist oder nicht. Erfolgreich ist sie erst dann, wenn geschuldete Mieten tatsächlich an den Zwangsverwalter gezahlt worden sind. Der Verord- nungsgeber hat die Bemessungsgrundlage bewusst an den tatsächlich einge- zogenen Miet- oder Pachtzinsen ausgerichtet, um einen Anreiz für die Eintrei- bung von Außenständen zu setzen (BR-Drucks. 842/03, S. 15 f.). Die Bestim- mungen über die Zwangsverwaltervergütung sollen nicht nur eine angemesse- ne Vergütung des Zwangsverwalters sicherstellen, sondern zugleich den Inte- ressen der Gläubiger an einer sparsamen und zugleich effektiven Verwaltung 6 7 - 5 - dienen (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 17 Rn. 6). Die Gläubigerinteressen werden nur gewahrt, wenn Zahlungen zu der Masse gelangen und Überschüsse durch den Zwangsverwalter nach Maßgabe des Teilungsplans verteilt werden können (§§ 155 ff. ZVG, § 11 ZwVwVO). Vorbereitungshandlungen wie die Einleitung des Mahnverfahrens reichen ebenso wenig aus wie eine Zahlung des Mieters an den Schuldner oder an ein- zelne Gläubiger. Erfolglose Bemühungen des Zwangsverwalters sind aus- schließlich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2 ZwVwVO zu honorieren. 2. Eine Erhöhung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwVO hat das Be- schwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint; auch der Zwangsverwalter macht nicht geltend, dass seine Tätigkeit besonderen Aufwand erfordert hätte. 3. Allerdings hat es das Beschwerdegericht mit unzutreffender Begrün- dung unterlassen, die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 ZwVwVO kann ein als Rechtsanwalt zugelassener Zwangsver- walter solche Tätigkeiten, die ein nicht als Anwalt zugelassener Verwalter ei- nem Rechtsanwalt übertragen hätte, zusätzlich nach Maßgabe des Rechtsan- waltsvergütungsgesetzes abrechnen. Auch diese Gebühren unterliegen - anders als es offenbar das Vollstreckungsgericht gemeint hat - der gerichtli- chen Festsetzung gemäß § 22 ZwVwVO (eingehend Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 122/08, NJW 2009, 3104 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Zwangsverwalter einen entsprechenden Festset- zungsantrag gestellt. Dass die darauf bezogene Rechnung seinem Vergü- tungsantrag beigefügt war, ließ bei verständiger Würdigung nur den Schluss zu, dass er neben seiner Vergütung auch die gerichtliche Festsetzung der Rechts- anwaltsgebühren begehrte. 8 9 - 6 - 4. Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil der Zwangsverwalter für die Einleitung des Mahnver- fahrens keine gesonderte Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsge- setz beanspruchen kann. Dies kommt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 ZwVwVO nur für solche Tätigkeiten in Betracht, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte. Nicht jede Tätigkeit, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Entstehung einer Gebühr vorsieht, fällt da- runter. Für die Einleitung eines Mahnverfahrens ist eine anwaltliche Beratung des Zwangsverwalters regelmäßig entbehrlich (Eickmann, ZIP 2004, 1736, 1740; für § 5 InsVV LG Lübeck NZI 2009, 559 f.; anders Depré/Mayer, Die Pra- xis der Zwangsverwaltung, 6. Aufl., Rn. 818: einzelfallbezogene Prüfung erfor- derlich). Denn als Zwangsverwalter kommen gemäß § 1 Abs. 2 ZwVwVO ohne- hin nur geschäftskundige Personen in Betracht. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfah- rens keine über die allgemeine Geschäftskundigkeit hinausgehenden besonde- ren Rechtskenntnisse (vgl. zu dem Verfahren der Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 175/07, Rpfleger 2010, 330). IV. In einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwal- tervergütung ist eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst, weil es nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (Senat, Beschluss vom 23. September 10 11 - 7 - 2009 - V ZB 90/09, NZM 2010, 50 Rn. 33 mwN). Der Kostenausspruch der Vorinstanz ist aus diesem Grund aufzuheben. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Rheine, Entscheidung vom 07.02.2011 - 12 L 9/10 - LG Münster, Entscheidung vom 12.05.2011 - 5 T 111/11 -