Leitsatz
I ZR 136/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
54mal zitiert
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 136/11 vom 25. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 719 Abs. 2 Hat das Berufungsgericht nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO angeordnet, dass der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO im Regelfall nicht in Betracht, wenn der Beklagte Sicherheit geleistet hat und keine Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass der Kläger seinerseits Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2011 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln verboten worden, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau entspre- chend den Abbildungen in der Urteilsformel anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Gemäß § 711 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht ausgespro- chen, dass die Beklagte die Vollstreckung des Unterlassungsgebots durch Si- cherheitsleistung in Höhe von 2 Mio. € abwenden darf, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Den in der Berufungs- instanz von der Beklagten nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellten Vollstreckungs- schutzantrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. 1 - 3 - Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil hinsichtlich des Unterlassungsgebots einstweilen einzustellen. Sie macht geltend, die Vollstreckung des Unterlassungstitels würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Die Verkäufe des streitgegen- ständlichen Regalsystems auf dem deutschen Markt machten 30% ihres Ge- samtumsatzes aus. Entfielen diese Umsätze, stünden sämtliche 50 Arbeits- plätze am Produktionsstandort auf dem Spiel. Durch die erforderliche Umstruk- turierung gingen mindestens 25 Arbeitsplätze verloren. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Wird Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Norm entsprechend anwendbar (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstre- ckungsschuldners in Betracht. 2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung scheidet im Streitfall von vornherein aus, weil dem überwiegende Interessen der Klägerin entgegenstehen. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, zur Er- bringung einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein. Vielmehr hat sie der Klägerin bereits eine Bankbürgschaft über 2 Mio. € übermittelt. Könnte die 2 3 4 5 6 - 4 - Beklagte wegen der Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleis- tung den Vertrieb des Regalsystems im Inland fortsetzen und würde im weite- ren Verfahrensgang das Verbot endgültig bestätigt, wäre die Klägerin wegen des ihr entstandenen Schadens nicht hinreichend gesichert. 3. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nicht unersetzlich im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Nachteile, die die Beklagte selbst vermeiden kann. Das Berufungsgericht hat in den Ur- teilstenor eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO aufgenommen. Die Be- klagte kann danach die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 2 Mio. € abwenden. Sie hat auch bereits eine Bankbürgschaft in entspre- chender Höhe gestellt. Die Klägerin hat zwar einzelne Klauseln der Bürg- schaftsurkunde beanstandet. Darauf kommt es aber nicht an. Die Beklagte ist nicht gehindert - soweit dies nicht bereits geschehen ist -, der Klägerin eine ordnungsgemäße Bürgschaftsurkunde zur Verfügung zu stellen. 7 8 - 5 - Kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsge- bot durch Sicherheitsleistung abwenden, setzt eine Einstellung der Zwangsvoll- streckung nach § 719 Abs. 2 ZPO voraus, dass nach Erbringung der Sicher- heitsleistung durch die Beklagte damit zu rechnen ist, dass die Klägerin nach § 711 ZPO Sicherheit leistet und die Zwangsvollstreckung einleitet. Das ist zur- zeit jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Klä- gerin ihrerseits Sicherheit geleistet hat oder konkrete Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass sie Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2010 - 84 O 116/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 6 U 152/10 - 9