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Entscheidung

V ZR 205/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 205/11 vom 23. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se- nats vom 8. März 2012 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht es nicht aus, wenn - wie hier - ausschließlich auf die fehlende Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wird. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entschei- dung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (eingehend Senat, 1 2 - 3 - Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 f.; vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459; vom 9. Dezember 2010 - V ZR 33/10, juris). Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2011 - 24 O 410/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2011 - 1 U 55/11 -