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Entscheidung

EnVR 55/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 55/11 vom 23. April 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundes- gerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 23. April 2012 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Ober- landesgerichts vom 20. Oktober 2011 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu ½ und die Landesregulierungsbehörde Brandenburg sowie die Bundesnetzagentur je zu ¼. Im Übrigen findet eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht statt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Landesregulierungsbehörde Brandenburg auferlegt. Eine Er- stattung der Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt. 3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 780.000 € festgesetzt. Gründe: Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 1997 – KVR 25/91, WuW/E 3109 – Herstellerleasing II). Die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des Beschwerde- verfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten zu verteilen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 780.000 € festgesetzt. Tolksdorf Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2011 - Kart W 10/09 - 1 2