OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 160/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 160/12 (alt: 5 StR 247/11) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. April 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 28. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gemäß dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2011 gelten von der nunmehr ver- hängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten acht Monate als vollstreckt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay