Entscheidung
IX ZR 156/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 156/10 vom 19. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. April 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 391.876,66 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach sich die Aufgaben des Steuerberaters aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandates ergeben (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 361; vom 6. Februar 2003 1 2 - 3 - - IX ZR 77/02, NJW-RR 2003, 1064, 1065; vom 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487; Beschluss vom 18. März 2010 - IX ZR 105/08, GuT 2010, 392 Rn. 3). Den Inhalt und den Umfang des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen (Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fi- scher/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 555, 561). Aus- gehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der tat- richterlichen Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe be- rührt wären, davon ausgehen können, dass der Beklagte auch auf die einkom- mensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des Sicherheitenbetrages hätte hinweisen müssen. Der in diesem Zusammenhang von dem Beklagten geltend gemachte Willkürverstoß liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). 2. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für beratungsgerechtes Ver- halten hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Sollte es sich bei der Anwendung geirrt haben, läge allenfalls ein Subsumtionsfehler vor, der nicht zulassungsrelevant wäre. Er wäre zudem nicht entscheidungserheblich, weil sich das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unabhängig vom Anscheins- beweis die erforderliche Überzeugung von der Kausalität verschafft hat. 3. Hinsichtlich des zuerkannten Schadensersatzes liegt weder eine Ge- hörsverletzung noch ein Willkürverstoß vor. Nach der erhobenen Rüge käme allenfalls ein unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht erheblicher Be- rechnungsfehler in Betracht. 3 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.01.2009 - 2 O 152/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.08.2010 - 8 U 11/09 - 5