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IX ZB 225/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 225/10 vom 19. April 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. April 2012 beschlossen: Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Juni 2010 gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 216 Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dem Schuldner wird Wiedereinset- zung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe- schwerde gewährt (§ 4 InsO, § 233 ZPO), nachdem ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er 1 - 3 - jeweils rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozess- handlungen nachgeholt hat. II. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässig- keitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordern würde. Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351 Rn. 4; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4). 1. Die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeitssicherung erfor- dern nicht die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter dem Ge- sichtspunkt, dass das Beschwerdegericht angenommen habe, die Vorausset- zungen der Einstellung nach § 207 InsO nicht selbst prüfen zu müssen. Das Beschwerdegericht hat den Umfang seiner Prüfungs- und Ermitt- lungspflicht nicht verkannt. Es hat die Voraussetzungen des § 207 InsO eigen- ständig geprüft und seiner Entscheidungsfindung die Feststellungen im Schlussbericht des Verwalters zugrunde legen dürfen. Der Schuldner hatte zwar zunächst beanstandet, dass der Verwalter keine Belege überreicht habe. Dem Schuldnervertreter wurde anschließend jedoch Gelegenheit zur Einsicht in fünf Belegordner gegeben, die der Verwalter zu diesem Zweck vorgelegt hat. Er hat dieses Einsichtsrecht wahrgenommen. Innerhalb der anschließend gewähr- 2 3 4 - 4 - ten weiteren Äußerungsfrist hat der Schuldner nicht mehr Stellung genommen. Für weitere Nachforschungen bestand danach weder für das Insolvenzgericht noch für das Beschwerdegericht Veranlassung, da konkrete Mängel oder Un- richtigkeiten nicht behauptet wurden. 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners entgegen § 207 Abs. 2 InsO liegt nicht vor. Zum einen betrifft die gerügte Gehörsverlet- zung das Verfahren des Insolvenzgerichts, ohne dass die Rüge, wie es erfor- derlich gewesen wäre, schon im Verfahren der sofortigen Beschwerde erhoben worden wäre. Die Rechtsbeschwerde kann deshalb hierauf nicht mehr gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/05, ZInsO 2010, 1156 Rn. 8). Zudem hat der Schuldner umfassend Gelegenheit gehabt, zu der ange- regten Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO Stellung zu nehmen. Er hat hiervon Gebrauch gemacht. Soweit er geltend macht, ein anderer Massegläubi- ger sei nicht gehört worden, kann dies nicht ihn selbst in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben. Soweit der Schuldner geltend macht, selbst Massegläubiger gewesen und in dieser Eigenschaft nicht gehört worden zu sein, ist sein Grundrecht auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht verletzt, weil er von dem Vorgang Kenntnis hatte und auch als Massegläubiger hätte Stellung nehmen können. Die Zustellung an den Schuldner als Massegläubiger kam mit dem Vermerk zurück, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Der Schuldner meint, seine Anschrift habe vom Insolvenzgericht ermittelt werden müssen, ohne darzulegen, warum er unter der vom Gericht verwendeten Anschrift nicht mehr erreicht werden konnte. Es hätte aber dem Schuldner oblegen, seine aktuelle Anschrift dem Insolvenzgericht jeweils mitzu- teilen. 5 6 - 5 - 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwer- degericht nicht angenommen, zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO gehörten auch die Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO. Das Beschwerdegericht hat allerdings ver- kannt, dass die Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO auch dann einzuhalten ist, wenn der Insolvenzverwalter noch nicht Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145 Rn. 11 ff, 14; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252 Rn. 12 ff; Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 220/09, ZIP 2010, 2356 Rn. 12). Einen unzutreffenden Kostenbegriff hat es damit nicht zugrunde gelegt. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dem Rechtsbeschwerdeführer bleibt es unbenommen, ein neues Insolvenzverfahren, Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu 7 8 - 6 - beantragen, was schneller zum Erfolg führen dürfte als die Fortsetzung des eingestellten Verfahrens nach altem Recht (Art. 103a EGInsO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 46 IN 33/01 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.06.2010 - 3 T 48/10 -