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Entscheidung

IX ZB 198/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/10 vom 19. April 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. April 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. September 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 36.978,42 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung keine Rechtssätze zu- grunde gelegt, die von der Rechtsprechung gleich- oder übergeordneter Gerich- te abweichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie 1 2 - 3 - ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8 mwN). Diese Ge- fahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten nicht nach seinem Zeitaufwand bemessen, sondern Zuschläge durch einen prozentualen Aufschlag auf die Regelvergütung gewährt. Dass es dabei mitbedacht hat, mit welchem Betrag sich einzelne Zuschläge auf die Ge- samtvergütung auswirken, ist nicht zu beanstanden, denn durch Zu- und Ab- schläge zur Regelvergütung nach § 3 InsVV soll eine dem Einzelfall gerecht werdende angemessene Gesamtvergütung erreicht werden. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör hat der Senat geprüft, aber nicht 3 - 4 - feststellen können. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 07.06.2010 - 53b IN 50/04 - LG Lübeck, Entscheidung vom 03.09.2010 - 7 T 292/10 -