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IV ZR 147/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 147/10 Verkündet am: 18. April 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer englischen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geltend. Die Beklagte, ein englisches Versicherungsunternehmen, vertrieb bis 2001 über Mitarbeiter ihrer deutschen Niederlassung Lebens - und Rentenversicherungen mit Überschusssystem. Bei der Vermarktung ihrer 1 2 - 3 - Produkte stellte sie ihre hohen Überschüsse aus der Vergangenheit mit Werten deutlich über denen ihrer deutschen Mitbewerber heraus. Mit Wirkung zum 8. März 1999 schloss der Kläger bei der Beklag- ten einen Versicherungsvertrag über einen "Überschussbeteiligten I n- vestment Sparplan" ab. Der Erstbetrag betrug 515.000 DM, die Todes- fallversicherungssumme 515.000 DM und die überschussbeteiligte In- vestmentsumme 500.250 DM. Der Vertrag unterfällt gemäß Kap. 1 Nr. 4 der ihm zu Grunde liegenden "Versicherungsbedingungen für den über- schussbeteiligten Investment-Sparplan" deutschem Recht. Nach den Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in Kap. 5 Nr. 4 werden zu- nächst jährlich festgesetzte Überschussbeteiligungen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der vertraglich garantierten Leistung, wobei eine vorherige separate Auszahlung von Überschüssen nicht möglich ist. Ferner kann bei vertragsgemäßer Fälligkeit von Versicherungsleistungen eine weitere Beteiligung an den Überschüssen in Form einer Schlus s- überschussbeteiligung in Betracht kommen. Mitte der 1990er Jahre bekam die Beklagte Schwierigkeiten mit Verträgen britischer Bestandskunden. Seit 1957 hatte sie in Großbritan- nien Versicherungsverträge mit garantierter Ablaufleistung (sog. "Gu a- ranteed Annuity Rate", abgekürzt "GAR") abgeschlossen. Hiernach hat- ten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Versicherung das Wah l- recht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zeit- punkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, d.h. der am Kapitalmarkt durch die Beklagte erwirtschafteten Rente. Ferner enthielten zahlreiche Verträge auch garantierte Anlageerträge (sog. "Guarantee d Interest Ra- te", abgekürzt "GIR"), die dem jeweiligen Versicherungsnehmer einen jährlichen Mindestwertzuwachs gewährleisteten. Ab 1993 fielen die Zins - 3 4 - 4 - sätze am Kapitalmarkt unter die Rentensätze bei garantierter Ablauflei s- tung, woraufhin Versicherungsnehmer die vertraglich zugesagte höhere Rente wählten. Den hieraus resultierenden finanziellen Belastungen b e- gegnete die Beklagte dadurch, dass sie bei Inanspruchnahme einer im Vertrag garantierten Rente einen geringeren Schlussüberschussanteil zuteilte als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirtschafteten Rente (sog. "differentielle Schlussüberschusspolitik"). Diese Praxis wurde der B e- klagten im sogenannten "Hyman-Urteil" des britischen House of Lords vom 20. Juli 2000 letztinstanzlich untersagt. Ihr wurde darin weiterhin verboten, den erforderlichen Mittelausgleich allein zwischen den Vertr ä- gen mit garantierter Ablaufleistung GAR vorzunehmen. Die Auszahlung der höheren garantierten Renten war deshalb nur zu Lasten der Übe r- schussbeteiligungen auch der übrigen Verträge ohne garantierte Rente möglich. Die Beklagte führte in der Folgezeit ein sogenanntes Vergleichs- planverfahren ("Scheme of Arrangement") nach § 425 des britischen Companies Act 1985 durch. Dieses sieht im Ergebnis vor, dass die Ve r- sicherungsnehmer auf Ansprüche, die in Zusammenhang mit den Verträ- gen mit garantierter Ablaufleistung GAR stehen, verzichten und dafür ihr Versicherungswert um 2,5% erhöht wird. Der Vergleichsplan bestimmt insoweit: "4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens: ... (c) werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung fallender Versicherungsnehmer in Verbindung mit dem überschussbeteiligten GAR- und/oder Nicht-GAR-Fonds unter Umständen oder mit Si- 5 - 5 - cherheit hat, aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt; und (d) werden vorbehaltlich Klausel 5, 8 und 12: ... ii) die Nicht-GAR-Versicherungswerte und die Nicht-GAR- Garantiewerte einer unter die Regelung fallenden Versi- cherung jeweils in Übereinstimmung mit den Vorkehrun- gen in Teil B des Anhangs erhöht." Im Zuge dieses Verfahrens versandte die Beklagte umfangreiches Informationsmaterial an den Kläger. Im "Vorschlag einer Vergleichsreg e- lung", den der Kläger erhielt, ist ausgeführt: "Darüber hinaus ist die Sterblichkeitstabelle, die für die Versicherungen mit GAR-Rechten verwendet wurde, über- holt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den GAR der Society werden die aktuellen von der Society und anderen Rentenanbietern angebote- nen Rentensätze unter Bezugnahme auf aktuelle Sterb- lichkeitstabellen berechnet, bei denen davon ausgegan- gen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die GAR für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit GAR- Rechten berechnet wurden." Der Kläger sieht zahlreiche Aufklärungspflichtverletzungen der Be- klagten. Diese habe ihm folgende Umstände nicht offenbart: riskantes Überschussmodell, unzureichend gebildetes Deckungskapital, überhöhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, unzureichende Ster b- lichkeitsrückstellungen, Garantieversprechen in Verträgen britischer B e- standskunden und Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer. Außerdem sei ihre Werbung mit Überschüs- sen irreführend gewesen. Bei korrekter Aufklärung hätte er keine L e- 6 7 - 6 - bensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Der Kläger macht mit seiner Klage lediglich einen Zinsschaden geltend; seine Einzahlun- gen und zusätzliche Überschüsse hat er von der Beklagten erhalten. Die Beklagte meint, der Kläger sei an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert, da der Vergleichsplan nach englischem Gesel l- schaftsrecht durch die erteilte gerichtliche Genehmigung allen vom Ver- gleichsplan betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber wirksam g e- worden sei. Hilfsweise erhebt sie die Einrede der Verjährung, weil sie in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Information über die Ergebnisse des Hyman-Verfahrens und den Vorschlag eines Vergleichsplans den Kläger umfassend über die von ihm behaupteten Unregelmäßigkeiten i n- formiert habe und daher Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hierge- gen ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Be- gehren weiter und stützt dieses auf eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf angeblich unzureichende Sterblichkeitsrüc k- stellungen. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 9 10 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat dem englischen Vergleichsplanverfa h- ren keine Sperrwirkung zugebilligt. Die geltend gemachten Ansprüche seien - soweit schlüssig dargetan - aber nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Da der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammen- hang mit der Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht hinreichend dar- gelegt habe, könne der Eintritt der Verjährung insofern dahinstehen. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass die Beklagte in der Zeit vor Abschluss des Vertrages auf der Grundlage des englischen Finanzaufsichtsrechts pflichtwidrig keine ausreichenden Sterblichkeitsrückstellungen gebildet habe. Er hätte auch darlegen müssen, dass der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht nur die Pflichtwidrigkeit, sondern auch die darauf beruhende Konsequenz - die Notwendigkeit höherer, die Über- schüsse der Verträge erheblich mindernder Rückstellungen - bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Die Klage ist - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - zulässig. Die gerichtliche Genehmigung ("court order") eines Vergleich s- plans ("Scheme of Arrangement") nach englischem Gesellschaftsrecht (Sect. 425 Companies Act 1985) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 2012 (IV ZR 194/09, juris Rn. 19 ff.) ausgeführt hat, ist das Vergleichsplanverfahren kein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren. Eine Ane r- kennung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 11 12 13 14 - 8 - über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) findet nicht statt. Ihr stehen bei einem Vergleichsplan, der wie hier eine Le- bensversicherung betrifft, jedenfalls die Vorschriften über die Zuständi g- keit in Versicherungssachen gemäß Artt. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO ent- gegen. Art. 8 EuGVVO ist in autonomer Weise weit auszulegen und er- fasst alle Streitigkeiten, die sich auf den Abschluss, die Auslegung, die Durchführung und die Beendigung eines Versicherungsvertra ges bezie- hen (Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. Art. 8 EuGVVO Rn. 15). Mit dem Schutzgedanken des Art. 8 EuGVVO ist es nicht zu vereinbaren, dass - wie durch den gerichtlich genehmigten Vergleichsplan vorgesehen - Rechte eines Versicherungs- nehmers grundlegend umgestaltet werden, ohne hierbei den Gericht s- stand des Art. 12 Abs. 1 EuGVVO einhalten zu müssen (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 27). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Klä- gers zu einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Verwendung veralteter Sterbetafeln als nicht hinreichend substanti- iert betrachtet. a) Das Berufungsgericht geht vom zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, dass der Versicherer, der mit Überschüssen aus der Vergangenheit wirbt, den Interessenten darüber aufklären muss, wenn sich bei Ver- tragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Übe r- schüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 38). Dabei führt das Berufungsgericht richtigerweise aus, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Versicherer auf Grund von Mitte i- 15 16 - 9 - lungen der Aufsicht oder von Veröffentlichungen in der Fachpresse konk- ret bekannt war, dass die bisherigen Überschusszuweisungen für die Z u- kunft als nicht mehr realistisch angesehen werden können. Ausreichend ist, wenn ihm das aus dem gewählten Überschussmodell und der Ve r- wendung veralteter oder "unpassender" Sterbetafeln resultierende Risiko bei ordentlicher Geschäftsführung bekannt sein musste. b) Im Weiteren hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt. Eine Partei genügt ihren Sub- stantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrschei n- lich die Darstellung ist. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderu n- gen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, NZG 2005, 890 unter II 2 b). So ist es hier. Der Kläger hat unter Nennung konkreter Sterbet a- feln für die unterschiedlichen Produktgenerationen der Beklagten in den letzten Jahrzehnten u.a. Sachverständigenbeweis dafür angetreten, dass die Sterblichkeitstafeln veraltet gewesen seien, zu geringe Sterblichkeits- rückstellungen gebildet worden seien und bei ausreichenden Sterblich- keitsrückstellungen keine Kürzung des Überschusses des Klägers statt- gefunden hätte. Er hat darüber hinaus unter Bezugnahme auf den im Auftrag des Unterhauses am 8. März 2004 veröffentlichten Penrose- Report im Sinne positiver Kenntnis der Beklagten zu einer Unterrichtung des Vorstands der Beklagten durch den Aktuar H. vom 11. De- zember 1998 - also zeitlich vor dem Vertragsschluss mit dem Kläger - 17 18 - 10 - vorgetragen. Danach habe es im Altbestand an Versicherungen Verluste durch veränderte Sterblichkeit der Rentenempfänger gegeben und diese seien nur zu einem gewissen Grad anderweitig auszugleichen gewesen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht weiteren Vortrag des Klägers unter spezifischer Berücksichtigung des britischen Finanzaufsichtsrechts vermisst. Die Aufklärungspflicht des Versicherers ist nicht von Warnun- gen der Aufsicht abhängig. Unerheblich ist auch ein fehlendes Einschrei- ten der britischen Aufsicht. Die Beklagte nimmt für sich nach britischem Aufsichtsrecht ein Ermessen bei den Annahmen zur Sterblichkeit ihrer Versicherten in Anspruch. Selbst bei Zugrundelegung eines solchen Er- messens liegt im schuldrechtlichen Verhältnis zum einzelnen Interesse n- ten dann eine Pflichtwidrigkeit vor, wenn die Sterblichkeitsrückstellungen nicht mehr als sachgerecht zu betrachten sind und der Versicherer den- noch ohne gesonderten Hinweis hierauf mit Überschüssen aus der Ver- gangenheit wirbt, obwohl diese für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sind. Dass die Sterblichkeitsrückstellungen der Beklagten in diesem Si n- ne nicht ordnungsgemäß waren, wurde vom Kläger u.a. unter Hinweis auf einen Sonderrückstellungsbedarf von 400 Mio. GBP im Jahre 2001 wegen bis dahin unzureichender Sterblichkeitsannahmen vorgetragen. Unzutreffend ist die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass wegen unzureichender Sterblichkeitsrück- stellungen die in der Vergangenheit ausgewiesenen Überschüsse der Beklagten in Zukunft nicht mehr hätten erwirtschaftet werden können. Zwar ist theoretisch denkbar, dass ein Versicherer Verluste aus verän- derter Sterblichkeit durch anderweitige Gewinne kompensieren kann. Aus dem Sachvortrag des Klägers zu der von ihm behaupteten G e- schäftspolitik der Beklagten (riskantes Überschussmodell, unzureichend 19 20 - 11 - gebildetes Deckungskapital, überhöhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer) ergibt sich indes eindeutig, dass die Bekla g- te derartige finanzielle Mittel zur Kompensation nicht gehabt haben soll. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün- den als im Ergebnis richtig. Der im Zusammenhang mit der Verwendung veralteter Sterbetafeln geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Wird wie hier ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatz geltend gemacht, so rich- tet sich die Verjährung eines Anspruchs aus vorvertraglichem Verschul- den nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 29; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12). Hier- nach ist mangels hinreichender Kenntnis des Klägers von den an- spruchsbegründenden Umständen keine Verjährung eingetreten. Aus den Informationsunterlagen, die die Beklagte im Zuge des Vergleich s- planverfahrens an den Kläger übersandte, lässt sich nicht entnehmen, dass dem Versicherungstarif des Klägers ohne GAR-Rechte unzutreffen- de Sterblichkeitsannahmen zu Grunde liegen sollen. Der Vortrag des Klägers zielt weitergehend darauf ab, dass es auch bei anderen Versi- cherungstarifen unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen gegeben habe, die Beklagte deshalb zu Sonderrückstellungen gezwungen gewe- sen sei und dies wegen des einheitlichen Haftungspools zu Lasten der Überschussbeteiligung seines Vertrages gehe. Auch insoweit ist ma ngels hinreichender Kenntnis des Klägers kein Beginn der Verjährung anzu- nehmen, da in den Unterlagen der Beklagten nicht offenbart wurde, dass 21 22 - 12 - erhöhte Rückstellungen in Folge geänderter Sterblichkeitsannahmen notwendig waren und diese wirtschaftlich zu Lasten des Vertrages des Klägers gingen. IV. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu den nicht verjährten Ansprüchen einschließlich des auch vom Beru- fungsgericht nicht abschließend behandelten weiteren Vorwurfs der kon- kreten Zusage jährlicher Renditen durch einen Mitarbeiter der Beklagten im Zuge der Vertragsanbahnung fehlen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es bei der Frage der Kausal i- tät der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der Verwen- dung veralteter Sterbetafeln für das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich ist, dass gerade die unzureichenden Sterblichkeit s- rückstellungen zu dem Wertverfall der Versicherung geführt haben (vgl. 23 - 13 - Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 40; BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 111). Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.12.2008 - 7 O 464/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2010 - I-4 U 19/09 -