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Entscheidung

XI ZB 23/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 23/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 933,55 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten an- gefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist. Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folgen- den: Klägervertreter) wandte sich vorgerichtlich an die Beklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagebe- ratung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine 2,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblieben war, trat der Zedent 1 2 - 3 - seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.886,70 €. Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. April 2009 und - dieses inso- weit bestätigend - durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düssel- dorf vom 12. November 2010 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 2.886,70 € zu zahlen; zur Begründung heißt es im landgerichtli- chen Urteil, zu den der Klägerin zu ersetzenden Schäden gehörten auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die der Zedent in der genann- ten Höhe aufgewandt habe. Die Kosten der ersten Instanz hat das Oberlandes- gericht Düsseldorf der Beklagten ganz, die des Berufungsverfahrens zu 87% auferlegt. Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat der Klägervertreter für die erste Instanz unter anderem außergerichtliche Kosten in Höhe einer 1,3fachen Ver- fahrensgebühr ungekürzt zur Festsetzung angemeldet, die das Landgericht an- tragsgemäß mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Januar 2011 festgesetzt hat. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und ent- schieden, dass auf die geltend gemachte erstinstanzliche Verfahrensgebühr eine 0,75fache Geschäftsgebühr anzurechnen sei. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die beim Klägervertreter für die vorgerichtliche Beratung des Zedenten angefallene Geschäftsgebühr sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Klä- gervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Für die Frage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, komme es auf wirtschaftliche Identität an. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte gehe - bei einem 3 - 4 - Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auf- trag der Zessionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Ge- genständen auszugehen sei; auch bei einem solchen "formalen" Gläubiger- wechsel bleibe der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem außerge- richtlich und dem gerichtlich verfolgten Begehren, das wirtschaftlich identisch sei, bestehen. Dies entspreche auch dem Zweck der Anrechnungsnorm, mit der verhindert werden solle, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert werde, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und erst später als ge- richtliche betrieben werde. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten ge- mäß § 15a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr bereits titu- liert worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellati- onen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbe- schlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des Be- schwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vor- liegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägerver- treter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des An- spruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - 4 - 5 - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. Novem- ber 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris). 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15a RVG auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG ent- standene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezem- ber 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN). Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozess- gegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt sind. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2010 stellt einen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Voll- streckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff "Ge- schäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil aus- drücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschie- denen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. 5 6 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerde- gericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegen- standes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Rechts- beschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbemer- kung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angele- genheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; ent- scheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Ge- schäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags be- zieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Be- schlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrach- tungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senats- beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in die- sem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend einge- klagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 7 8 - 7 - 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegen- heit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529, 530 mwN). Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gegen- über der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlage- beratung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrech- nung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identi- tät. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungs- weise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgericht- lich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht ein- klagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Da- nach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befas- sung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirt- schaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbe- schlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN). 9 - 8 - Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüs- se vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN). Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfah- rungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine ge- kürzte Vergütung zugebilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der In- formationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvoll- ziehbar und durch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr wür- de, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtan- rechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein sol- cher Grund auch nicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle einer Abtretung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorge- legen hätte. Mit diesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie oben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Ge- schäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedli- 10 11 - 9 - che kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Insbesondere aber berücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel inner- halb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gera- de nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Partei- wechsel auf Beklagtenseite BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14). Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht entschieden, dass die gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Joeres Grüneberg Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.01.2011 - 3 O 245/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2011 - I-16 W 26/11 - 12 13