Entscheidung
VII ZR 56/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 56/11 vom 4. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts in Hamburg vom 27. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ab- weisung ihres Antrags, mit dem sie die Feststellung der Erledi- gung ihres ursprünglichen Feststellungsantrags betreffend den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 5. Februar 2007 begehrt hat, und gegen die Abweisung ihres Begehrens auf Zahlung einer Ka- renzentschädigung wendet. Die Kostenentscheidung hierüber bleibt vorbehalten. Gründe: Die Revision der Klägerin ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO teil- weise als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Sie ist in dem im Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht 1 - 3 - nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beschwerde hiergegen hat kei- nen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der notwendigen europarechtskonformen Anwendung von § 90a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB mit Blick auf Art. 20 Handelsvertreterrichtlinie zugelassen. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung. a) Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen erge- ben kann (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228; BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 f.; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f., jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entschei- dung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungs- gründen darauf hingewiesen, dass es eine Klärung der Anwendung von § 90a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB für notwendig erachtet. Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine vollumfängliche Überprüfung seiner Ent- scheidung in der Revisionsinstanz ermöglichen wollte. Die Revisionszulassung für die Klägerin bezieht sich allein auf den Teil der Entscheidung, in dem das 2 3 4 - 4 - Berufungsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat, weil es die von der Kläge- rin reklamierte Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht für gegeben er- achtet hat. Davon unabhängig ist ein Anspruch auf Karenzentschädigung und die vom Berufungsgericht angenommene teilweise ursprüngliche Unzulässigkeit des Feststellungsantrags. b) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revi- sionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Re- vision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Ge- samtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könn- te oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228; BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572, 573; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352, je- weils m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. 5 - 5 - 2. Von einer Begründung der Zurückweisung der Beschwerde der Kläge- rin gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2008 - 412 O 152/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2011 - 3 U 260/08 - 6