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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 42/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 42/11 vom 4. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 4. April 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Kläger war seit 1977 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwalt- schaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 6. Februar 2012 hat der Senat den An- trag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit seiner Anhörungsrüge verweist der Kläger auf seinen Vortrag dazu, warum er auf den Hinweis der Berichter- statterin des Anwaltsgerichtshofs, es fehlten Zahlungsnachweise und Belege sowie Angaben zu den persönlichen Ausgaben und Verpflichtungen des Klä- gers und zu seinen allgemeinen Vermögensverhältnissen, nicht habe reagieren können. 2. Der Antrag des Klägers ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Er- 1 2 - 3 - folg. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Ent- scheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Se- nat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandun- gen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 6. Februar 2012 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt, die auch die im Schriftsatz vom 15. März 2012 angesprochenen Fragen der Mitwir- kungslast des Klägers und der Hinweispflichten des Gerichts behandelt und deutlich erkennen lässt, warum es auf das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers nicht entscheidend ankam. Zu einer weiterreichenden Begründung - 4 - sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 27.05.2011 - 1 AGH 14/11 -