Entscheidung
V ZB 59/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 59/12 vom 30. März 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 13. Februar 2012 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21. März 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöri- ger, reiste am 13. Februar 2012 aus Athen kommend in das Bundesgebiet ein. Er war im Besitz einer gefälschten italienischen Identitätskarte und eines ge- fälschten italienischen Aufenthaltstitels. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Ab- schiebung des Betroffenen nach Nigeria. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. Februar 2012 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis einschließlich 12. Mai 2012 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landge- richt zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Be- 1 2 - 3 - troffenen, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläu- fige Aussetzung des Vollzugs der aufrechterhaltenen Haft erreichen will. II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreise- pflichtig. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liege vor. III. Der zulässige Aussetzungsantrag ist begründet. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige An- ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestä- tigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aus- sicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Be- schluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Be- schluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So verhält es sich hier. 1. Es dürfte bereits an einem zulässigen Haftantrag fehlen, § 417 Abs. 2 FamFG. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvorausset- zung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zu- lässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantrag- te Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8). 3 4 5 6 - 4 - a) Der Haftantrag genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Be- gründung nicht, weil nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punk- te, wenn auch knapp, behandelt werden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9). b) Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Nigeria enthält der Antrag nicht. Sowohl die Begrün- dung, die Haftdauer sei erforderlich, um die weiteren innerdienstlichen Voraus- setzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten und um einen Heimreiseschein zu bekommen, als auch die Begründung, "nach den bisher gemachten Erfahrungen sei es möglich, die Abschiebung innerhalb von drei Monaten durchzuführen", sind als universell einsetzbare Leerformeln, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagen, nicht ausreichend (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, juris Rn. 14). Vielmehr sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedin- gungen durchlaufen werden können, notwendig (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 362). c) Es spricht zwar einiges dafür, dass die Beteiligte zu 2 durch ergän- zende Stellungnahmen in dem Beschwerdeverfahren dieses Begründungsdefi- zit für die Zukunft geheilt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8). Erforderlich für die Rechtmäßigkeit der Haft ist dann aber, dass der Betroffene zu den Ergänzungen in einer Anhö- rung (§§ 420 Abs.1 Satz 1 FamFG, 68 Abs. 3 FamFG) vor dem Beschwerdege- richt Stellung nehmen konnte (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8; Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 7 8 9 - 5 - 10/11, juris Rn. 11 mwN). Hieran fehlt es, weil das Beschwerdegericht - wie der Betroffene zu Recht rügt - von der erneuten Anhörung abgesehen hat. 2. Zudem dürfte die Rechtsbeschwerde Erfolg haben, weil dem Betroffe- nen der Haftantrag nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). a) Die Bekanntgabe des Haftantrags setzt grundsätzlich voraus, dass dieser dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt und übersetzt wird (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8 f.; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 16 f.). Ob in dem vorliegenden Fall etwas anderes gilt, weil der Sachverhalt einfach gelagert und überschaubar ist und der Haftantrag einen geringen Um- fang hat (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 7; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach dem Inhalt des Protokolls über die Anhörung vor dem Amtsgericht ist der Haftantrag dem Betroffenen nicht vollständig, sondern nur im Wesentlichen bekanntgege- ben und übersetzt worden. Damit dürfte schon nicht feststehen, ob der Be- troffene Kenntnis von sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde hatte und sich hierzu äußern konnte. b) Nicht entscheidend ist schließlich, ob nach der Haftanordnung in dem weiteren Verfahren dem Betroffenen der Haftantrag ausgehändigt worden ist oder seine Verfahrensbevollmächtigte durch eine Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangt hat oder hätte erlangen können. Denn dadurch konnte die nicht ordnungsgemäße Anhörung vor dem Amtsgericht 10 11 12 - 6 - nicht geheilt werden. Dies wäre nur mit der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht für die Zukunft möglich gewesen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 13.02.2012 - 6 XIV 12/12 - LG Landshut, Entscheidung vom 21.03.2012 - 63 T 760/12 -