OffeneUrteileSuche
Entscheidung

II ZR 89/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 89/11 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born auf die als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingaben der Beklagten vom 23. und 26. März 2012 beschlossen: Der Streitwertbeschluss vom 6. März 2012 bleibt aufrecht- erhalten. Gründe: Der Streitwert beträgt 3.655.000 €, obwohl der Kläger beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung von 1,5 Millionen € zu verurteilen. Für den Streitwert sind die als Schaden geltend gemachten Beträge (1,5 Millionen €, hilfsweise 1,5 Millionen € und weiter hilfsweise 655.000 €) nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. Die Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand, vielmehr liegen versteckte Hilfsanträge vor. Derselbe Gegenstand ist betroffen, wenn Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerken- nung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist, dagegen nicht, wenn sie nebeneinander bestehen können (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 ). Da als Schaden Kaufpreiszahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten geltend gemacht wurden, können die Ansprüche nebeneinander bestehen. Es liegt auch keine zeitlich verschobene alternative Begründung für den gleichen Schaden vor 1 - 3 - (wie bei BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZR 162/08, juris). Der Schadensersatzanspruch durch die Kaufpreiszahlung in Höhe von 655.000 € wurde vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den anderen An- sprüchen weiter verfolgt. Die Beschwerde hat den Beklagten zur Last gelegt, den Vertrag vom 31. Dezember 2003 nicht verhindert zu haben, in dessen Folge es zu dieser Zahlung kam. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 - 40 O 41/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2011 - I-6 U 18/10 -