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Entscheidung

XII ZB 593/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 593/11 vom 28. März 2012 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden- Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 1.200 € Gründe: I. Auf den am 5. November 2009 zugestellten Antrag hat das Familienge- richt die am 19. März 1977 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. März 1977 bis 31. Oktober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die das Familiengericht jeweils durch interne Teilung ausgeglichen hat. 1 2 - 3 - Darüber hinaus hat die Ehefrau Anrechte auf eine beamtenrechtliche Versorgung beim Freistaat Thüringen erworben, die das Familiengericht im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Deut- schen Rentenversicherung Mitteldeutschland unter Anordnung einer Umrech- nung in Entgeltpunkte ausgeglichen hat. Auf die hiergegen vom Freistaat Thü- ringen und vom Ehemann eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht den Ausgleichswert des Anrechts auf 548,95 € monatlich angehoben, es jedoch bei der angeordneten Umrechnung in Entgeltpunkte - anstatt, wie mit der Be- schwerde verfolgt, in Entgeltpunkte (Ost) - belassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Freistaats Thüringen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte- nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge- richt. 1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurück- wirken, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichti- gen. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwart- schaften auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 977 f. mwN). 3 4 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die Vorschriften der zweiten Besoldungsübergangsverordnung des Landes Thüringen, nach de- nen die ursprüngliche Versorgungsauskunft erteilt war, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten sind. Nach der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Rechtslage sei für den Ehezeitanteil ein geänderter Aus- gleichswert von 593,46 € anzunehmen, der, nachdem die Angleichung der Thü- ringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nunmehr abgeschlossen sei, in Entgeltpunkte umgerechnet werden müsse. Ferner macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend, dass aufgrund der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand eine abermalige Neubewertung des Ehezeitan- teils der bei dem Freistaat Thüringen erworbenen Versorgung vorzunehmen und darüber eine weitere Versorgungsauskunft zu erteilen ist. 6 7 - 5 - 2. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Wegen der noch einzuholenden Versorgungsauskunft kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.06.2011 - 3 F 236/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 UF 316/11 - 8