Entscheidung
III ZR 177/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 177/11 vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 (I-11 U 27/06) sowie der Antrag des Klägers auf "Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 530.841,67 € Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird ge- mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 1 - 3 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Der Umstand, dass nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde das Ge- setz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtli- chen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) in Kraft getreten ist und der Kläger seine Klage nunmehr auch auf § 198 GVG n.F. stüt- zen möchte, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) dar. Im Übrigen findet das Gesetz - abgesehen davon, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, einen neuen Streitgegenstand (hier einen "staatshaftungs- rechtlichen Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechts- widrigen hoheitlichen Verhaltens", BT-Drucks. 17/3802, S. 19; vgl. zum unter- schiedlichen Streitgegenstand auch Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6) in das Verfahren einzuführen - auf den Kläger keine Anwendung. Nach der Über- gangsvorschrift des Art. 23 gilt das Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, de- ren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. In der Gesetzesbegründung (aaO S. 31) heißt es, dass abgeschlossene Verfah- ren nur erfasst werden, "wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundes- republik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Be- schwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfah- rensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen". Der Kläger hätte nach Beendigung des Vorprozesses innerhalb von sechs Monaten Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrech- te einlegen müssen, was er versäumt hat. Die Auffassung des Klägers, es liege 2 3 - 4 - in seinem Falle eine "planwidrige Lücke" vor, so dass das Gesetz ungeachtet des Art. 23 auf ihn anzuwenden sei, teilt der Senat nicht. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 16.12.2005 - 8 O 36/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 - I-11 U 27/06 -