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Entscheidung

5 StR 78/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 78/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben a) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle 5 bis 10 des Urteils, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen hinsichtlich der Fälle 1 bis 4 des Urteils und c) im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts Neuruppin zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und wegen Vortäuschens einer Straftat (Urteilsfälle 1 bis 10) unter Einbezie- hung der durch das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 17. Januar 2008 verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie we- gen Betruges in zwei Fällen und wegen falscher Verdächtigung in zwei Fäl- len (Urteilsfälle 11 bis 14) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet; im Übrigen ist sie unbegrün- det nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Hinsichtlich der Urteilsfälle 5 bis 10 hat bereits der Schuldspruch wegen vollendeten Betruges keinen Bestand. Ihnen liegt eine zwischen dem 10. Oktober 2007 und dem 27. Novem- ber 2007 begangene Tatserie zugrunde, in deren Rahmen der Angeklagte jeweils verschiedene Pflanzenschutzmittel bei ein und derselben Firma unter Vortäuschung eigener Zahlungsfähigkeit und -willigkeit kaufte und die Ware sodann für etwa die Hälfte des Preises an einen Dritten weiterverkaufte. Die von der Verkäuferin hierfür zwischen dem 24. Oktober 2007 und dem 30. November 2007 gestellten Rechnungen in Höhe von zwischen 2.895 € und 7.715 € bezahlte der Angeklagte nicht. Bereits zuvor hatte er am 6. Sep- tember 2007 bei der Firma für 2.700 € Ware gekauft, die ihm unter dem 21. September 2007 in Rechnung gestellt und von ihm ebenfalls – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht bezahlt wurde (Tat 4). Die spärlichen Feststellungen im Urteil verhalten sich nicht dazu, ob dem Angeklagten ein Zahlungsziel gewährt wurde. Demnach bleibt die Mög- lichkeit offen, dass diese Rechnung bereits vor Abschluss des zweiten Kauf- vertrages fällig war. Werden indes trotz offen stehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch 1 2 3 4 - 4 - die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen dazu, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH, Beschluss vom 30. März 1987 – 1 StR 580/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2; Beschluss vom 25. Februar 1993 – 1 StR 39/93, NStZ 1993, 440; Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 376/04, insoweit in NStZ 2005, 631 nicht abgedruckt). Überlegungen zu dieser Problematik sind im angefochtenen Urteil nicht im Ansatz zu erkennen. Sollte das neue Tatgericht wiederum zu Schuldsprüchen wegen voll- endeten Betruges gelangen, werden wegen der weit zurückliegenden Taten mit nicht überaus hohen Schäden schwerlich derart hohe Einzelstrafen wie bisher zu verhängen sein, sofern nicht eine besondere Raffinesse des Ange- klagten bei Täuschung der – andernfalls naheliegend überaus nachlässi- gen – Geschädigten oder sonstige neue erschwerende Umstände festzustel- len sein sollten. 2. Der Senat hebt sämtliche weiteren Einzelstrafen, die der ersten Ge- samtstrafe zugrunde liegen, auf, um dem neuen Tatgericht insoweit Gele- genheit zu einheitlicher Straffindung zu geben. Im Fall 4, der den Initialfall der Bestellungen betrifft, wird die Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB) zu hinterfragen sein, da keine Umstände dafür angeführt sind, weshalb der Angeklagte damit rechnen konnte, er werde entsprechende Ta- ten wiederholen können, ohne dass zuvor die Bezahlung früherer Rechnun- gen verlangt würde. In den Fällen 1 und 2 fehlt es an der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nicht Initiator der Tat war und aufgrund 5 6 - 5 - einer wirtschaftlichen Notlage handelte; im Zusammenhang mit der nur min- deren Berücksichtigung des Geständnisses wird die vom Landgericht be- hauptete „erdrückende Beweislage“ (UA S. 16) in den Urteilsfeststellungen in keiner Weise belegt. Basdorf Schaal Schneider König Bellay