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5 StR 111/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 111/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Lübeck vom 4. November 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch und insoweit, als eine Anordnung nach § 64 StGB unterblieben ist, mit den Feststellungen auf- gehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in drei Fällen – unter Freispruch im Übrigen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie angeordnet, dass – im Blick auf eine potentiell gesamtstrafenfähige Verurtei- lung in den Niederlanden zu einem Jahr Freiheitsstrafe – neun Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Verfall von 50.000 € angeordnet. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass der An- geklagte seit der ersten Hälfte der 90er Jahre Kokain konsumiert. „Da er den Konsum von Kokain fortwährend steigerte, wurde er von seiner Ehefrau zu einer Entwöhnungsbehandlung angemeldet, an der er auch teilnahm. Nach einer Phase, in der er ohne Betäubungsmittel auskam, begann der Angeklag- te ab Ende des Jahres 2006 erneut damit, Kokain zu konsumieren, zunächst gelegentlich und zuletzt – nach seinen Angaben – regelmäßig in Mengen von 1 bis 3 g pro Tag“ (UA S. 4). „Nach seinen Angaben hatte er im Zeitpunkt der Tatbegehung ständig etwas Kokain bei sich, wofür das Geld aus dem Ver- kauf von Mobiltelefonen ausgereicht habe“ (UA S. 16). Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht auf- drängen, die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu prüfen. Aufgrund der Feststellungen lag ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB nahe. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Kokainkonsum des Angeklagten und den Taten, die sich ebenfalls auf Kokain beziehen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die wiedergegebenen Angaben des Angeklagten zur Finanzierung seines Kon- sums mit legalen Einkünften stehen in Widerspruch zu der Urteilsfeststellung, dass die Einnahmen aus dem von ihm betriebenen Call-Shop für den Le- bensunterhalt seiner Familie nicht ausreichten und seine Kinder deshalb staatliche Unterstützungsleistungen bezogen. 2. Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Maßregel nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Aus diesem Grund hebt er auch den gesamten Strafausspruch auf. Das neue Tatgericht wird mit Hilfe des hinzuzuziehenden Sachverständigen auch die Frage einer 2 3 4 5 - 4 - erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten – § 20 StGB liegt ersichtlich nicht vor – umfassend zu würdigen haben. 3. Da der Strafausspruch bereits auf die Sachrüge aufzuheben ist, be- darf es keines Eingehens mehr auf die vom Angeklagten erhobenen Verfah- rensrügen, insbesondere die Frage etwa verminderter Schuldfähigkeit betref- fend. Dagegen hat der Senat den im Blick auf die niederländische Verurtei- lung im Wege der fiktiven Gesamtstrafenbildung vorgenommenen Vollstre- ckungsabschlag von neun Monaten aufrechterhalten, weil dieser rechtsfeh- lerfrei erfolgt ist. Bestehen bleiben kann auch die Verfallsanordnung. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay 6 7