Entscheidung
3 StR 83/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 83/12 vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes hier: Revision des Angeklagten W. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2011, auch soweit es die Angeklagten F. und S. betrifft, mit den Feststel- lungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreck- schusswaffe aufgehoben; im Übrigen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen und zu folgenden Strafen verurteilt: - den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, 1 - 3 - - den Angeklagten F. zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten - und den Angeklagten S. zu einer Jugendstrafe von einen Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung aus- gesetzt worden ist. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte W. mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Ange- klagten F. und S. , die keine Revision eingelegt haben. 1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellun- gen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei der Tat verwendeten ge- ladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des Qualifikati- onstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn fest- steht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, er- hebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht. 2 3 4 4 - 4 - Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklag- ten lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht, mithin einen schweren Raub begangen haben, oder einen besonders schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch lediglich die Feststel- lungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. 2. Für die neue Hauptverhandlung verweist der Senat zu der den Ange- klagten W. betreffenden Strafzumessung auf die Antragsschrift des General- bundesanwalts, der zutreffend Folgendes ausgeführt hat: "Ausweislich der Feststellungen stritt der Angeklagte, der als Fahrer des Tatfahrzeugs ermittelt worden war, im Ermittlungsverfahren zwar eine eigene Beteiligung am Überfall auf den Einkaufsmarkt ab, gab aber die Namen seiner Mitfahrer, die die Tat im Einkaufsmarkt ausge- führt hatten, an und veranlasste sie, an einen von der Polizei für die Festnahme bestimmten Ort zu kommen (UA S. 16). Das Landgericht hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt (UA S. 20), aber das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 5 6 - 5 - - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99) noch als selbstständigen Milderungs- grund erörtert. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tat- beiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der Er- messenausübung nach § 46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534f. m.w.N.). ..." Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer