Entscheidung
XI ZR 227/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 227/11 vom 26. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestset- zung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückge- wiesen. Gründe: Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streit- wertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147). Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04 € berühmt. Die Klägerin begehrt ih- rerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung 1 2 - 3 - in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Kläge- rin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 € - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.07.2010 - 32 O 23433/09 - OLG München, Entscheidung vom 14.02.2011 - 19 U 4252/10 -