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Leitsatz

XII ZB 510/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 510/10 vom 21. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 181, 1629, 1795; FamFG §§ 7, 172, 174 a) Im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft ist der anfechtende (rechtliche) Vater von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes ausge- schlossen. Die Umgestaltung des Verfahrens von einem Klageverfahren in ein Ver- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Einführung des Verfahrensbeistands zum 1. September 2009 haben daran nichts geändert (Abgrenzung zu Senatsbe- schluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788). b) Da der Vertretungsausschluss an das zu beseitigende Statusverhältnis geknüpft ist, ist der Vater jedenfalls aufgrund der Rechtslage seit 1. September 2009 auch bei der Anfechtung durch andere Berechtigte, insbesondere in den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BGB, einheitlich von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (Ab- grenzung zu Senatsurteilen BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 und vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880). c) Die Mutter des Kindes ist in diesen Fällen von der Vertretung des Kindes ausge- schlossen, wenn sie mit dem (rechtlichen) Vater verheiratet ist. Aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Abstammungsverfahren folgt noch kein Ausschluss von der Ver- tretung des Kindes. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 510/10 - OLG Düsseldorf AG Erkelenz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Sep- tember 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückge- wiesen. Wert: 2.000 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des betroffenen Kindes, das im Juni 2005 geboren wurde. Der Beteiligte zu 3 hatte bereits im Juli 2005 die Vater- schaft zu dem Kind anerkannt. Diese Anerkennung ist nicht wirksam geworden, weil die Mutter ihr nicht zugestimmt hat. Sie und der Beteiligte zu 2 sind seit dem 16. April 2010 miteinander verheiratet. Unter dem 19. April 2010 erkannte der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft zu dem betroffenen Kind mit Zustimmung der Mutter an. Der Beteiligte zu 3 ficht in einem weiteren Verfahren als möglicher leiblicher Vater die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 an. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht zur Vertretung des be- troffenen Kindes im Anfechtungsverfahren eine Ergänzungspflegschaft einge- richtet und das Jugendamt zum Pfleger bestellt. Die dagegen von den Beteilig- 1 2 - 3 - ten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewie- sen. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft erreichen wollen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat in seinem in JAmt 2010, 505 veröffentlich- ten Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Anordnung der Ergänzungs- pflegschaft geboten sei, weil die Eltern nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1 iVm § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen seien. Zwar gelte die Regelung nur für Rechtsstreitigkeiten. Ob damit auch echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst seien, könne offenblei- ben. Denn aus der Reform des Familienverfahrensrechts sei jedenfalls nicht zu ersehen, dass die bisher unstreitig der Regelung des § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterfallenden Rechtsstreitigkeiten dessen Geltungsbereich entzogen werden sollten. Das Abstammungsverfahren sei allein durch die Qualifizierung im neu- en Verfahrensrecht nicht mehr Familienstreitsache. Materiell bleibe es aber ein Streitverfahren, das sich durch einen Interessengegensatz der Beteiligten aus- zeichne. Der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 1629 Abs. 2 a BGB auf Verfahren nach § 1598 a BGB lasse sich nichts Gegenteiliges ent- nehmen. Die Vorschrift belege vielmehr, dass der Gesetzgeber den Vertre- tungsausschluss der Sorgeberechtigten für angemessen halte. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers sei auch im Hinblick auf eine etwaig vorrangige Be- stellung eines Verfahrensbeistands nicht entbehrlich. Dieser könne zwar den Interessengegensatz abmildern und den Tatbestand der Vertretungsentziehung 3 4 - 4 - nach § 1796 BGB beeinflussen. Jedoch sei der Verfahrensbeistand nicht ge- setzlicher Vertreter des Kindes, so dass seine Bestellung auch nicht von der vorrangigen Prüfung der gesetzlichen Vertretung nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB entbinde. 2. Das hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Der Beteiligte zu 2 ist als - rechtlicher - Vater und die Beteiligte zu 1 als dessen Ehefrau von der gesetzlichen Vertretung des Kindes im Anfechtungs- verfahren ausgeschlossen, so dass zu Recht nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist. a) Ob § 1795 BGB auf Abstammungsverfahren nach dem zum 1. Sep- tember 2009 in Kraft getretenen FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586, im Folgenden: FGG-Reformgesetz) und der Umgestaltung des Abstammungsverfahrens von einem Klageverfahren (Verfahren in Kind- schaftssachen nach §§ 640 ff. ZPO) in ein Verfahren der freiwilligen Gerichts- barkeit nach §§ 169 ff. FamFG weiter anwendbar ist, ist umstritten. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass Abstammungssachen keinen Rechtsstreit im Sinne von § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB mehr darstellen und dass die am Verfahren beteiligten Eltern aufgrund ihrer Stellung im Verfahren an der gesetzlichen Vertretung des Kindes nicht gehindert sind (Helms in Helms/ Kieninger/Rittner Abstammungsrecht in der Praxis Rn. 74 ff.; Helms/Balzer ZKJ 2009, 348, 349 f.; Gutzeit in Kaiser/Schnitzler/Friederici BGB Familienrecht 2. Aufl. § 1600 a Rn. 8 f.). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB erweiternd auszulegen sei und die Eltern sowohl im Feststellungsverfah- ren als auch im Anfechtungsverfahren als Verfahrensbeteiligte analog § 1795 5 6 7 8 9 - 5 - Abs. 2 BGB iVm § 181 BGB stets ausgeschlossen seien (Kieninger in Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht in der Praxis Rn. 225 ff.; MünchKommZPO/Coester-Waltjen/Hilbig 3. Aufl. § 172 Rn. 33 ff.; Dressler Rpfleger 2010, 297; Vogel FPR 2011, 353, 354; Stößer in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 172 Rn. 4 ff.; anders noch Stößer FamRZ 2009, 923, 926). Schließlich wird im Ausgangspunkt übereinstimmend mit dem Oberlan- desgericht eine Orientierung an der herkömmlichen Anwendung des § 1795 BGB auf Abstammungsverfahren vertreten, weil sich durch die Umgestaltung des Verfahrensrechts an der Vertretungsberechtigung der Eltern nichts geän- dert habe (OLG Hamburg FamRZ 2010, 1825; KG Rpfleger 2011, 157; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 a Rn. 25 ff.; Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1600 a Rn. 14a; MünchKommBGB/Wellenhofer BGB 6. Aufl. § 1600 a Rn. 9 ff.; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1795 Rn. 34; Löhnig FamRZ 2009, 1798, 1799; Klinkhammer in Schnitzler Münchener Anwaltshand- buch Familienrecht 3. Aufl. § 29 Rn. 62, 23; differenzierend nach der Verfah- rensrolle des Kindes Grün Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung 2. Aufl. Rn. 211 ff.; ähnlich Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 3. Aufl. § 172 Rn. 14 f.). b) Die Streitfrage bedarf im vorliegenden Fall zwar nur insoweit der Ent- scheidung, als die Anfechtung der Vaterschaft durch den (angeblichen) leibli- chen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB berührt ist. Ihre Beantwortung hängt aber von der allgemeinen Beurteilung ab, inwiefern sich die Reform des Verfah- rensrechts zum 1. September 2009 auf die gesetzliche Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren ausgewirkt hat. Die Frage ist dahin zu beantworten, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Vertretung in Abstammungssachen nicht geändert hat und sich aus der Neuregelung des Verfahrensrechts nur in sol- chen Fällen Änderungen ergeben, in denen die gesetzliche Vertretung durch 10 11 - 6 - die sorgeberechtigten Eltern und deren Ausschluss nach der Rechtslage vor dem 1. September 2009 maßgeblich von den Besonderheiten des früheren Ver- fahrensrechts abhingen. aa) Der in § 1795 Abs. 2 BGB iVm § 181 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist auf den Ausschluss des rechtlichen Vaters von der gesetzli- chen Vertretung des Kindes weiter anzuwenden. Der Vater kann nicht gesetzli- cher Vertreter des Kindes sein, wenn das Verfahren auf die Beseitigung des zwischen ihm und dem Kind bestehenden Statusverhältnisses gerichtet ist (zur vorgelagerten Entscheidung über das "Ob" der Anfechtung s. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861; zum Verhältnis dieser Entscheidung zur Vertretung im Anfechtungsverfahren OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472). Die Anfechtung der Vaterschaft ist insoweit unverändert durch den abstrakten Inte- ressengegensatz von Kind und rechtlichem Vater gekennzeichnet, zumal die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft dazu führt, dass dem Kind die Grundla- ge für elementare subjektive Rechte wie Unterhalt und Erbrecht entzogen wird. Dass Vater und Kind im Einzelfall gleichgerichtete Interessen an der Beseiti- gung der Vaterschaft haben mögen, verhielt sich nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage nicht anders und hat den Gesetzgeber nicht dazu veranlasst, in Verfahren auf Antrag des Vaters oder des Kindes dem Vater die gesetzliche Vertretung des Kindes zu gestatten. (1) Durch das neue Verfahrensrecht ist allerdings die formale Gegner- schaft von Vater und Kind in diesen Fällen entfallen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte dadurch das Verfahren flexibler ge- staltet werden und dies wiederum mit dem Vorteil verbunden sein, dass "die Beteiligten nicht ohne Not in die Position von Gegnern gebracht werden", was "insbesondere für das Kind im Verhältnis zum anfechtenden Vater" gelte (BT-Drucks. 16/6308 S. 243 f.). Daraus lässt sich indessen nicht schließen, 12 13 - 7 - dass der Gesetzgeber zugleich dem anfechtenden Vater abweichend von der vorherigen Rechtslage nunmehr die gesetzliche Vertretung des Kindes einräu- men wollte. Vielmehr ist zu beachten, dass es sich bei der gesetzlichen Vertre- tung um eine materiellrechtliche Frage handelt und der hierfür zu berücksichti- gende Interessenkonflikt der am Statusverhältnis Beteiligten allein durch eine Änderung der diesen zugedachten verfahrensrechtlichen Stellung nicht beseitigt worden ist, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat. Dass der Gesetzgeber den Änderungen im Verfahrensrecht keine Ausstrahlung auf die gesetzliche Vertretung zugedacht hat, zeigt sich etwa an den speziellen Rege- lungen in § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz, Abs. 2 a BGB, die durch das FGG-Reformgesetz nicht angetastet worden sind. Dementsprechend ist im Vor- feld der FGG-Reform darauf verwiesen worden, dass für die gesetzliche Vertre- tung sowie den Ausschluss der Vertretung die allgemeinen Regeln des bürger- lichen Rechts gelten (Heiter FPR 2006, 417, 420), ohne dass dabei Auswirkun- gen der Verfahrensneuordnung auf die gesetzliche Vertretung in Betracht ge- zogen worden sind. Der Ausschluss des anfechtenden Vaters von der Vertretungsbefugnis als Prozessgegner des Kindes war überdies schon nach früherem Recht ge- setzlich nicht ausdrücklich geregelt, sondern nur aus dem Rechtsgedanken des § 181 BGB herzuleiten. Denn es wurde vom Gesetzgeber offenbar als selbst- verständlich angesehen, dass der Vormund bzw. Elternteil nicht zugleich für sich und das Kind handeln kann (vgl. Staudinger/Engler [2004] § 1795 Rn. 29; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1795 Rn. 35). Allein aus der Beseitigung der Gegnerstellung von Vater und Kind nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB lässt sich indessen wie ausgeführt nicht der Schluss ziehen, dass dadurch dem Vater die gesetzliche Vertretung zugewiesen werden sollte. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass der Gesetzgeber etwaige Konsequenzen des FGG-Reform- gesetzes für die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes nicht beab- 14 - 8 - sichtigt hat (Schwonberg in Schulte/Bunert/Weinreich FamFG 3. Aufl. § 172 Rn. 12; Stößer in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 172 Rn. 4) und somit der in §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auf Vater und Kind als Beteiligte des zu beseitigenden Statusverhältnisses weiterhin an- zuwenden ist. (2) Der Senat hat allerdings zur früheren Rechtslage - was das Oberlan- desgericht übersehen hat - im Fall der Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB einen Vertretungsausschluss des rechtlichen Vaters verneint (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 Rn. 14). Die Anfechtung durch den (angeblichen) leiblichen Vater zeichnete sich indessen nach der bis 31. August 2009 bestehenden Rechtslage durch die Besonderheit aus, dass die Klage nach § 1600 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB gegen das Kind und den rechtli- chen Vater zu richten war. Der Senat ist dementsprechend von der - formalen - Betrachtung ausgegangen, dass Vater und Kind in diesem Fall nicht Prozess- gegner, sondern Streitgenossen waren. Demgegenüber hat der Senat bei der Anfechtung durch die Mutter entschieden, dass diese das Kind schon für die Zustellung der Beiladung nach § 640 e ZPO nicht vertreten könne (Senatsurteil vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880, 882). Ob an dieser auf formalen Gründen beruhenden Unterscheidung festzu- halten ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2010, 745), bedarf indessen keiner Ent- scheidung, weil jedenfalls in Folge der FGG-Reform die Grundlage für die un- terschiedliche Behandlung der genannten Fälle entfallen ist. Durch die gesetzli- che Neuregelung sind die genannten Besonderheiten, die sich insoweit aus dem Verfahrensrecht ergeben haben, gleichzeitig mit der beseitigten Passivlegi- timation entfallen. Der Gesetzgeber hat nur in Bezug auf die Aktivlegitimation und die Antragsberechtigung an der bisherigen Bestimmung in § 1600 BGB festgehalten. Dagegen ist die Regelung zur Passivlegitimation (§ 1600 e BGB) 15 16 - 9 - ersatzlos aufgehoben worden, weil das Verfahren nunmehr als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne einen förmlichen Antragsgegner zu führen ist und die übrigen von der Anfechtung betroffenen Personen nach § 172 FamFG vom Familiengericht nur noch als Beteiligte hinzuzuziehen sind. Damit unter- scheidet sich das Anfechtungsverfahren auf Antrag des Vaters oder des Kindes (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB) nicht mehr von denjenigen auf Antrag der Mut- ter (Nr. 3), des (angeblichen) leiblichen Vaters (Nr. 2) und der anfechtungsbe- rechtigten Behörde (Nr. 5), so dass der Vertretungsausschluss des Vaters ein- heitlich nach materiellen Kriterien zu beurteilen ist. Die vereinzelt vorgeschlagene Differenzierung danach, ob das Kind An- tragsteller oder sonstiger Beteiligter ist (so Grün Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung 2. Aufl. Rn. 211 f.), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Denn der mit der Beseitigung des Statusverhältnisses verbundene Interessen- konflikt und die Wahrnehmung der Rechte des Kindes hängen nicht davon ab, ob das Kind Antragsteller oder sonstiger Beteiligter des Verfahrens ist. Das zeigt sich etwa daran, dass das Kind - vorbehaltlich der Entscheidung über das "Ob" der Anfechtung (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 und zur Vertretung im Verfahren OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472) - im Verlauf des Abstammungsverfahrens als sonstiger Beteiligter nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB einen eigenen Anfechtungsantrag ("Gegenantrag") stellen kann. Der Aus- schluss von der Vertretungsbefugnis ist demnach, weil andere geeignete Krite- rien fehlen, einheitlich an die Beteiligung am zu beseitigenden Statusverhältnis der rechtlichen Vaterschaft zu knüpfen und gilt für den rechtlichen Vater somit in allen Fällen der Vaterschaftsanfechtung. (3) Die Notwendigkeit der Ergänzungspflegschaft entfällt schließlich nicht durch die nunmehr in § 174 FamFG vorgesehene Bestellung eines Verfahrens- beistands in Abstammungssachen. Zwar hat der Senat zur Entziehung der el- 17 18 - 10 - terlichen Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB in Kindschaftssachen entschieden, dass den Eltern auch im Fall eines erhebli- chen Interessengegensatzes die Vertretungsbefugnis nicht entzogen werden darf, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann (Se- natsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 ff.). Insoweit unterscheiden sich aber Abstammungssachen von Kind- schaftssachen bereits dadurch, dass das Kind zur Stellung eines Antrags nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB eines gesetzlichen Vertreters bedarf (§ 1600 a Abs. 3 BGB) und die vom Gesetzgeber in Kindschaftssachen angestellte Erwägung, in die gesetzliche Vertretung des Kindes entsprechend der vorausgegangenen Rechtslage nicht eingreifen zu wollen, für Abstammungssachen schon in Anbe- tracht der anderen Ausgangslage nicht greifen kann. Der Senat hat dement- sprechend in jener Entscheidung die Kindschaftssachen von anderen Verfahren abgegrenzt, in denen eine wirksame Interessenvertretung des Kindes auch dessen gesetzliche Vertretung erfordert (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 15), was in Abstammungssachen der Fall ist. bb) Auch die Beteiligte zu 1 ist von der Vertretung des betroffenen Kin- des im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen. (1) Allerdings kann diese Folge nicht schon aus der nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorgeschriebenen Beteiligung der Mutter am Verfahren hergeleitet werden. Auch insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Zuge der FGG-Reform jedenfalls keine grundsätzlichen Änderungen an der gesetzlichen Vertretung in Abstammungsverfahren vornehmen wollte. Ein allein aus der Verfahrensbeteiligung hergeleiteter Vertretungsausschluss, der in allen Abstammungsverfahren gelten müsste (so - konsequent - Kieninger in Helms/ 19 20 - 11 - Kieninger/Rittner Abstammungsrecht in der Praxis Rn. 229), widerspräche be- sonderen gesetzlichen Regelungen. So enthält § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halb- satz BGB die ausdrückliche Bestimmung, dass der Mutter für die Feststellung der Vaterschaft die Vertretung nicht nach § 1796 BGB entzogen werden kann. Diese Regelung wäre gegenstandslos, wenn die Mutter von der gesetzlichen Vertretung schon kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre. Ein Ausschluss der Mutter von der Vertretung widerspräche aber vor allem auch der bewussten gesetzlichen Wertung, dass die Mutter grundsätzlich in der Lage ist, das Kind seinen Interessen entsprechend im Verfahren zu vertreten (zum Normzweck vgl. Palandt/Diederichsen BGB 71. Aufl. § 1629 Rn. 28 sowie MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1629 Rn. 62 jeweils mwN). Dass das Gesetz die Mutter nicht generell als von der Vertretung im Abstammungsverfahren ausgeschlossen ansieht, verdeutlicht ferner § 173 FamFG. Danach ist der sor- geberechtigte Elternteil von der Vertretung des Kindes (im Vaterschaftsfeststel- lungsverfahren) - erst - ausgeschlossen, wenn das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, was wiederum einen entsprechenden Antrag des - sorgeberechtigten - Elternteils nach §§ 1712, 1713 BGB voraussetzt. Dass bei der Vertretung durch die Mutter schließlich nicht zwischen Feststellungs- und Anfechtungsverfahren unterschieden werden kann, zeigt sich am vorliegenden Fall der Anfechtung durch den leiblichen Vater, welche nach § 182 FamFG im Erfolgsfall nicht nur dazu führt, dass das Nichtbestehen der Vaterschaft des rechtlichen Vaters festgestellt wird, sondern (kraft Gesetzes) zugleich auch zur Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. (2) Die Mutter ist allerdings von der gesetzlichen Vertretung ent- sprechend § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB dann ausgeschlossen, wenn sie mit dem Vater verheiratet ist. Hier ist ähnlich wie in Bezug auf den Vertretungsaus- schluss des rechtlichen Vaters der in § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke heranzuziehen und - im Hinblick auf die Anfechtung durch den 21 - 12 - leiblichen Vater abweichend von der früheren Rechtslage - von einer Verhinde- rung der Mutter auszugehen (Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 a Rn. 28; Kaiser in Kaiser/Schnitzler/Friederici BGB Familienrecht 2. Aufl. § 1629 Rn. 85; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 a Rn. 10). cc) Im Ergebnis ist den Vorinstanzen somit darin zu folgen, dass die Be- teiligten zu 1 und 2 an der gesetzlichen Vertretung des betroffenen Kindes ge- hindert sind und die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für das Vater- schaftsanfechtungsverfahren erforderlich ist. Die Erfolgsaussicht der Anfech- tung in der Hauptsache ist im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungs- pflegschaft schließlich nicht zu prüfen. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Erkelenz, Entscheidung vom 17.06.2010 - 22 F 161/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.2010 - II-7 UF 112/10 - 22