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V ZB 120/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 120/11 vom 15. März 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver- fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser- mann bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. April 2011 auf- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsge- richts Bitburg vom 15. Dezember 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Eifelkreis Bitburg-Prüm hat dem Betroffenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung notwendigen Auslagen in allen Instanzen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist mit einer Deutschen verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter. Er stellte in Österreich einen Asylantrag und reiste nach 1 - 3 - einem legalen Aufenthalt in Deutschland am 6. September 2010 erneut, jedoch ohne das erforderliche Visum nach Deutschland ein. Die beteiligte Behörde hat am 15. Dezember 2010 die Anordnung von Abschiebungshaft bis zum 11. Feb- ruar 2011 beantragt, die das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag an- geordnet hat. Die Beschwerde, mit der der Betroffene nach erfolgter Abschie- bung im Januar 2011 beantragt hat, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er den Feststellungsantrag weiter. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt er Verfahrenskostenhilfe. II. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde mit dem gestellten Feststel- lungsantrag für unbegründet. Die Haftanordnung sei zu Recht ergangen. Der Betroffene sei auf Grund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Da er den deutschen Behörden seinen Pass vorenthalten und sich bei der Grenzkontrolle zunächst versteckt habe, habe auch der begründete Verdacht bestanden, er wolle sich der Abschiebung entziehen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die auch gegen die Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach § 62 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44, 45) ist begründet. Auf den Antrag ist festzustellen, dass die Anordnung der Sicherungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 2 3 - 4 - 1. Diese Entscheidung verletzt den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten, weil ihr, wie der Betroffene zu Recht rügt, ein zulässiger Haftantrag der Beteiligten zu 2 nicht zugrunde lag. a) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. aa) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nicht schon dann, wenn darin "die zur Begründung dienenden Tat- sachen und Beweismittel angegeben" werden, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei einem verfahrenseinleitenden Antrag erforderlich, aber auch ausrei- chend wäre. An die Begründung eines Haftantrags stellt das Gesetz strengere Anforderungen. Sie muss sich zu den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimm- ten Punkten verhalten. Die danach notwendigen Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). bb) Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Ausführungen zu diesen Punkten müs- sen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben 4 5 6 7 - 5 - werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebun- gen in das betreffende Land nach den im konkreten Einzelfall bereits unter- nommenen Schritten sonst üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, juris Rn. 13). b) Diesen Anforderungen genügt der von der Beteiligten zu 2 gestellte Haftantrag nicht. In der Begründung wird zwar ausgeführt, dass der Betroffene nach Österreich abgeschoben werden sollte, weil er dort Asyl beantragt hatte. Er lässt aber nicht erkennen, welcher Zeitraum normalerweise benötigt wird, um Abschiebungen nach Österreich durchzuführen. Er enthält keine Angaben dazu, ob die Beteiligte zu 2 wegen der Abschiebung des Betroffenen bereits Kontakt zu den österreichischen Behörden aufgenommen hat und was die Kontaktauf- nahme ergeben hat. Nicht erläutert wird schließlich, weshalb die Abschiebung nach Österreich etwa zwei Monate Zeit in Anspruch nehmen soll. Das war auch deshalb geboten, weil der Betroffene über Dokumente verfügte, die an sich für eine kurzfristige Abschiebung nach Österreich ausreichten. c) Die erforderlichen Angaben hat der Vertreter der beteiligten Behörde auch nicht, was möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 f. Rn. 8), in der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter nachgeholt. 2. Offen bleiben können deshalb die Frage, ob die Haftanordnung den Betroffenen auch aus anderen Gründen in seinen Rechten verletzte, etwa des- halb, weil der Amtsrichter die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht geprüft hat (dazu Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, juris Rn. 6), und die weitere Frage nach der im Hinblick auf § 28 AufenthG und die Äuße- rungen des Vertreters der beteiligten Behörde bei der Anhörung des Betroffe- 8 9 10 - 6 - nen nicht zweifelsfreien Ausreisepflicht (dazu: Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, juris Rn. 21, insoweit nicht in NVwZ 2010, 1318). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 und § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog und § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Bitburg, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 XIV 877 B - LG Trier, Entscheidung vom 18.04.2011 - 2 T 16/11 - 11