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Entscheidung

IX ZB 167/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/11 vom 15. März 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 15. März 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. April 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie keinen Zu- lässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Einheitlichkeitssiche- rungsbedarf liegt nicht vor. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach bei dem Versagungs- grund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein finales Handeln des Schuldners erforder- lich ist (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - IX ZB 115/06, ZInsO 2008, 753 Rn. 4; vom 12. November 2009 - IX ZB 98/09, Rn. 2). Aufgrund der Feststellun- 1 2 - 3 - gen des Beschwerdegerichts ist offensichtlich, dass ein solches finales Handeln vorlag. Entsprechendes galt für die Darlegungen des Versagungsantragstellers. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt den Schuldner nicht in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfah- ren. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 28.12.2010 - 908 IN 479/03-8- - LG Hannover, Entscheidung vom 26.04.2011 - 11 T 7/11 - 3 4