Entscheidung
5 StR 8/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
6mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 8/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2011, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten K. und S. T. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Be- schwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra- gen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten K. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von fünf Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Jugendstra- fe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge- setzt hat. Gegen den Angeklagten A. hat es unter Freispruch im Übri- gen wegen Hehlerei eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Die mit Verfahrensrügen und der Rüge der Verlet- zung sachlichen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten K. 1 - 3 - und S. T. bleiben aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Hingegen dringt das Rechtsmittel des Angeklagten A. mit der Sachrüge durch. Hierzu gilt Folgendes. 1. Nach den Feststellungen trafen der Angeklagte A. und der Zeuge Y. , der in Soltau ein Juweliergeschäft und einen Imbiss betreibt, am 17. März 2009 im Einkaufszentrum „Europapassage” in Hamburg zu- sammen. Y. übergab dem Angeklagten ohne Zertifikate oder Eigentums- nachweise zwei wertvolle Markenuhren, die von Unbekannten aus einer La- gerhalle gestohlen worden waren. Der Angeklagte sollte sie als Nebenge- schäft für Y. verwerten und am Erlös beteiligt werden. Y. schilderte A. die Umstände, unter denen er die Uhren erhalten hatte. Unter die- sen Vorzeichen hielt es A. jedenfalls für möglich, dass sie deliktischer Herkunft sein könnten. 2. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten A. hierwegen der Hehlerei schuldig gesprochen hat, hält die zugrunde liegende Beweis- würdigung auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prü- fungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie leidet an Widersprüchen und ist lückenhaft. a) Nicht zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Ur- teilsgründe eine zusammenhängende Darstellung und Würdigung der Aus- sage des Zeugen Y. vermissen lassen. Die Urteilsgründe teilen zum Inhalt der Bekundungen dieses Zeugen lediglich mit, dass ein Mann aus Osteuropa ihn gebeten habe, die Uhren in Kommission zu verkaufen, ohne einen Na- men oder eine Kontaktadresse zu hinterlassen (UA S. 38). Hingegen erman- gelt es jeglicher Ausführungen dazu, was der Zeuge bei der Übergabe der 2 3 4 5 - 4 - Uhren an den Angeklagten zu etwaigen Vereinbarungen mit diesem über den weiteren Umgang mit den Uhren ausgesagt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Jugendkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe die – von ihm für Falsifikate gehal- tenen – Uhren lediglich schätzen lassen sollen, zutreffend als widerlegt an- gesehen hat. b) Ferner enthält das Urteil insofern einen unauflöslichen Widerspruch, als das Landgericht einerseits seiner Überzeugung Ausdruck gibt, der Ange- klagte habe die Uhren nicht selbst angekauft, weil er mangels insoweit be- stehender Fachkunde den Preis nicht habe realistisch beurteilen können, andererseits aber davon ausgeht, der Angeklagte habe sie für Y. abset- zen sollen. Feststellungen zu etwaigen Vorgaben des – vom Landgericht in- dessen nicht als hinreichend fachkundig erachteten – Y. für den Ver- kaufspreis hat die Strafkammer nicht getroffen. Damit bleibt offen, auf wel- cher Basis der – gleichfalls als nicht fachkundig erachtete – Angeklagte die Uhren hätte verkaufen sollen und können. Die Einlassung des Angeklagten zu einer von ihm beabsichtigten Schätzung der Uhren hat die Jugendkammer nicht geglaubt. c) Die Sache bedarf daher trotz der in der Antragsschrift des General- bundesanwalts im Einzelnen aufgeführten gewichtigen Indizien für eine durch den Angeklagten begangene Hehlerei neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine eigene Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht verwehrt. 6 7 - 5 - 3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). Basdorf Brause Schaal Schneider König 8