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Entscheidung

3 StR 42/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42/12 vom 12. März 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 30. September 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch; b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten, trotz des umfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der Be- gründung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmit- tel hat Erfolg. 1 - 3 - Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundes- anwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: "Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen aber, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Vo- raussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen. Auf- grund der Feststellungen des Landgerichts - Einweisung in eine Suchtklinik von 2008 bis 2009, regelmäßiger Cannabiskonsum seit Jahren, vermehrter Alkoholkonsum seit einem halben Jahr, nicht un- erhebliche Alkoholisierung einen Tag vor der Tat und während der Tat, Geldbeschaffung für Alkohol als Motiv der Tat, Diebstahl von Al- kohol am 21. September 2011 - hätte sich die Prüfung der Vorausset- zungen des § 64 StGB aufgedrängt. Dementsprechend fehlt auch ei- ne Prüfung, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Un- terbringungsanordnung entbehrlich ist. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusam- menhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Brunner/Dölling aaO [JGG, 12. Aufl.], § 5 Rdn. 2a) wäre auch eine (unterstellte) Beschränkung der Revision auf das Strafmaß unzulässig und ist auch der Strafausspruch aufzuheben." Dem schließt sich der Senat an. Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges 2 3