Leitsatz
XII ZB 391/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 391/10 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 322 a) Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustel- lenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden. b) Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstin- stanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 - OLG Köln AG Siegburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ratenfreie Ver- fahrenskostenhilfe bewilligt. Gründe: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger hat - nach Einrei- chung eines Prozesskostenhilfegesuchs mit Klagentwurf im August 2009 und Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht im Januar 2010 - mit der Klage eine teilweise Herabsetzung des durch Jugendamtsurkun- den titulierten Unterhalts für die beiden minderjährigen Kinder der Parteien be- gehrt. Die Beklagte hat zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat der Klage wegen verminderter Leistungsfähig- keit des Klägers stattgegeben. Erst im Anschluss an das Urteil hat das Amtsge- richt über das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten entschieden. Es hat diesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen und zur Be- gründung auf sein Urteil verwiesen. Das Urteil ist nicht angefochten worden. 1 - 3 - Die Beklagte hat gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe Be- schwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde. II. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine der Rechtskraftwirkung des Ur- teils widersprechende Entscheidung ergehen dürfe. Das rechtskräftig geworde- ne Urteil des Amtsgerichts stelle verbindlich fest, dass die Klage begründet ge- wesen sei. Dass die Beklagte vom Amtsgericht als richtige Prozesspartei ange- sehen worden sei, sei im Übrigen zutreffend, weil die Klage vor Rechtskraft der der Scheidung erhoben worden sei und die Prozessstandschaft der Beklagten auch nach der Scheidung fortdauere. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde stehe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Klärung grund- sätzlicher oder streitiger Rechtsfragen nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden dürfe, nicht entgegen. Denn die streitige Frage, ob die rechts- kräftige Entscheidung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehe, wenn diese eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das Be- schwerdegericht erfordern würde, könne im Hauptsacheverfahren nicht geklärt werden. Es handele sich vielmehr um eine das Verfahren der Prozesskostenhil- fe betreffende Frage, die einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur im Prozesskostenhilfeverfahren zugänglich sei. 2. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 2 3 4 - 4 - a) Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch sonst zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem in der Hauptsache anwendbaren Verfahrensrecht. Entgegen der Behandlung durch die Vorinstanzen ist auf das erst nach dem 31. August 2009 anhängig gewor- dene Hauptsacheverfahren das seit 1. September 2009 geltende Verfahrens- recht anzuwenden, weil die vorherige Einreichung des Prozesskostenhilfege- suchs des Klägers noch nicht zur Anhängigkeit und zur Einleitung des (Haupt- sache-)Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG geführt hat (Senatsbe- schluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dementsprechend findet auch auf das Prozesskostenhilfegesuch neues Verfah- rensrecht Anwendung (zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 451/11 - zur Veröf- fentlichung bestimmt - Rn. 5 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 9). Der rechtskräftige Abschluss des Hauptsacheverfahrens steht der Statt- haftigkeit des Rechtsmittels gegen die Prozesskostenhilfe- /Verfahrenskostenhilfeversagung wegen verneinter Erfolgsaussicht nicht im Wege, weil auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 162, 230 = FamRZ 2005, 790 und vom 18. Mai 2009 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 jeweils mwN). In der vorliegenden Familienstreitsache finden demnach auf die Verfah- renskostenhilfe (im Folgenden einheitlich: Prozesskostenhilfe) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO entsprechende An- wendung. b) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht mit der gleichzeitigen Zulassung der 5 6 7 8 - 5 - Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Wi- derspruch steht. Denn es handelt es sich um eine Frage, die das Verfahren be- trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 12 f.) und die im Hauptsacheverfahren nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht mehr geklärt werden kann. c) Die Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterlegenen Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsache- entscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, ist umstritten (für eine grundsätzliche Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung: BFHE 141, 494 = DStR 1985, 50; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 281; OLG Düsseldorf MDR 2009, 1356; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 17; gegen eine Bin- dungswirkung jedenfalls bei verzögerter Entscheidung über das Prozesskos- tenhilfegesuch: OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1588; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 119 Rn. 47 - anders hingegen aaO § 127 Rn. 50; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rn. 41 mwN). Im vorlie- genden Fall ist das Oberlandesgericht zu Recht von einer Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung ausgegangen. aa) Es ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens noch rückwirkend bewilligt werden kann, wenn der Bewilli- gungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens ge- stellt, aber nicht verbeschieden worden ist (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 20 f. und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58). Das betrifft vor allem den Fall, dass das Gericht über das Prozesskostenhilfegesuch nicht unverzüg- lich entscheidet, sondern die Entscheidungsreife in der Hauptsache abwartet. 9 10 - 6 - Bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist indessen im Hinblick auf die Erfolgsaussicht die - zwischenzeitlich eingetretene - Rechtskraft der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung grundsätzlich zu beachten. Zwar wirkt die Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nur insoweit, als über denselben Streitgegenstand entschie- den worden ist. Gegenstand des Prozesskostenhilfe- /Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist demgegenüber das von der Hauptsache unabhängige Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Antragsteller und der Staatskasse, welches den Anspruch auf Prozesskostenhilfe als staatliche Sozi- alleistung betrifft. Die Rechtskraft bezweckt aber nicht nur den Schutz der Par- teien vor erneuter gerichtlicher Inanspruchnahme, sondern dient der Sicherung des Rechtsfriedens im Allgemeinen, indem abweichende Entscheidungen zur selben Streitfrage vermieden werden sollen, und auch der Funktionsfähigkeit der Gerichte (vgl. MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rn. 2 ff. mwN). Aus der materiellen Rechtskraft folgt daher über das Verbot der wiederholten Ent- scheidung über denselben Streitgegenstand hinaus auch eine Bindungswirkung der Entscheidung, soweit diese für eine weitere Entscheidung vorgreiflich ist (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 76/83 - FamRZ 1985, 580; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rn. 11 mwN). Die Entscheidung in der Hauptsache hat demnach Bindungswirkung, soweit es für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussicht der Klage oder Rechtsverteidigung ankommt. Insoweit stimmen die zu beurteilen- den Fragen überein und ist die Hauptsacheentscheidung für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vorgreiflich. Durch die Bindungswirkung der Haupt- sacheentscheidung wird vermieden, dass das Rechtsmittelgericht in einem Ne- benverfahren zu einem der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung wider- sprechenden Ergebnis gelangt. 11 12 - 7 - bb) Allerdings kann im Ausnahmefall eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Rechtsmittelgericht auch aufgrund einer abwei- chenden Beurteilung der Erfolgsaussicht geboten sein. (1) So kommt eine nachträgliche Bewilligung ausnahmsweise in Be- tracht, wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären war. In diesem Fall darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts wie des Bundesgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozess- kostenhilfeverfahren verlagert werden. Die in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhafter Rechtsfra- gen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkei- ten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Pro- zesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; Senatsbe- schlüsse vom 4. Mai 2011 - XII ZB 69/11 - FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 juris Rn. 7 mwN). Bei zweifel- haften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des An- tragstellers zu entscheiden ist. Anders liegt der vom Senat entschiedene Fall, dass eine zunächst zwei- felhafte Rechtsfrage während des Prozesskostenhilfeverfahrens höchstrichter- lich geklärt worden ist (Senatsbeschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367; zur ähnlichen Fragestellung im Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde vgl. BGH Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 mwN). Denn in diesem Fall ist anders als in der vorliegen- den Fallkonstellation das Hauptverfahren nicht durchgeführt worden (s. dazu 13 14 15 - 8 - BGHZ 91, 311, 312 und BGHZ 159, 263, 265), so dass sich die Frage der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung nicht gestellt hat. Ob an der seinerzeit vertretenen Auffassung des Senats, dass auch zur Entlastung von bereits entstandenen Kosten eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskos- tenhilfe nicht geboten ist, festzuhalten ist, bedarf daher hier keiner Entschei- dung. Wenn das Verfahren in der Hauptsache durchgeführt und rechtskräftig entschieden wird, ist demnach bei bestehender Rechtsgrundsätzlichkeit auf ein rechtzeitig gestelltes und mit den erforderlichen Unterlagen eingereichtes Pro- zesskostenhilfegesuch die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht anders zu beurteilen, als wenn das Gericht darüber bei Ent- scheidungsreife hinsichtlich der Prozesskostenhilfe sogleich entschieden hätte. Denn auf den Zeitpunkt der Entscheidung hat der Antragsteller regelmäßig kei- nen Einfluss, und es darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn das Gericht über sein Gesuch erst so spät entscheidet, dass eine Klärung in der Rechtsmit- telinstanz vor Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erreicht werden kann. Die nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerspricht in die- sem Fall nicht der Entscheidung in der Hauptsache. Denn die hinreichende Er- folgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO ergibt sich hier bereits aus der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage und setzt nicht voraus, dass diese letztlich auch im Sinne der Prozesskostenhil- fe beantragenden Partei zu entscheiden ist. Durch eine nachträgliche Bewilli- gung der Prozesskostenhilfe wird daher nur die verfahrensfehlerhafte Verlage- rung der Entscheidung in das Prozesskostenhilfeverfahren behoben, ohne dass die Entscheidung auf einer von der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung abweichenden Einschätzung des Rechtsmittelgerichts beruht. 16 17 - 9 - (2) Eine weitere Ausnahme ist angezeigt, wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch vom Gericht verzögert worden ist und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Er- folgsaussicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert hat. Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungs- grundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Ent- scheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüs- sig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Senatsbe- schluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 10 mwN; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1123). Eine andere Beurteilung folgt auch hier nicht daraus, dass der Rechts- streit in der Hauptsache inzwischen rechtskräftig entschieden ist. Auch in die- sem Fall stehen vielmehr Verfahrensfragen im Vordergrund und widerspricht eine nachträgliche Bejahung der Erfolgsaussicht der Rechtskraft der Haupt- sacheentscheidung nicht. Denn das Gericht hat die Erfolgsaussicht aufgrund des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Pro- zesskostenhilfegesuchs zu beurteilen. Wenn dieser zu einer günstigeren Er- folgsprognose führt als die spätere Lage, ist die Erfolgsaussicht zu bejahen, ohne dass damit die Hauptsacheentscheidung in Frage gestellt wird. Das zeigt sich beispielsweise an dem Fall, dass das Gericht nach Eintritt der Bewilli- gungsreife eine Beweisaufnahme durchgeführt und diese ein für den Antragstel- ler ungünstiges Ergebnis gehabt hat (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 797 mwN). Dementsprechend hat auch der Bundesfinanzhof eine Ausnahme von der Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für angebracht gehalten, 18 19 20 - 10 - wenn die Erfolgsaussicht in einem früheren Stadium des Verfahrens anders zu beurteilen gewesen war als zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache (BFHE 141, 494 = DStR 1985, 50 juris Rn. 13; ähnlich OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1219 f. - insoweit nicht abgedruckt - juris Rn. 7). Der Senat hat damit im Ausgangspunkt übereinstimmend entschieden, dass nach einer Klagerücknahme noch Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage zu bewilligen ist, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskos- tenhilfeantragstellung schon zuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197). Gleiches muss gelten, wenn sich im Verlauf des Verfahrens infolge verzögerter Entscheidung über das Prozesskos- tenhilfegesuch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung durch die antragstellende Partei verschlechtert haben (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1123; zum - besonders gelagerten - Fall, dass eine Rechtsfrage noch während des Prozesskostenhilfeverfahrens höchstrichterlich geklärt wor- den ist, s.o. unter bb (1)). Etwas anderes gilt nur dann, wenn spätere Erkennt- nisse zugleich die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Nr. 1 ZPO ergeben, weil in diesem Fall sogar eine rückwirkende Auf- hebung der bewilligten Prozesskostenhilfe begründet wäre. cc) In Fällen, in denen eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung schon vorliegt, ist die Rechtskraft dieser Hauptsacheentscheidung für die Beur- teilung der Erfolgsaussicht grundsätzlich zu beachten. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Prozesskostenhilfeentscheidung der Vorinstanz verfahrensfeh- lerhaft ergangen ist und sich der Verfahrensfehler auf die Beurteilung der Er- folgsaussicht für den Antragsteller nachteilig ausgewirkt hat. 21 22 - 11 - d) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht den genannten Maßstäben. aa) Im vorliegenden Fall besagt die Rechtskraft der Hauptsacheent- scheidung, dass sich die Unterhaltsansprüche der Kinder auf die im Entschei- dungstenor aufgenommenen Monatsbeträge verringert haben. Dies wider- spricht der Rechtsverteidigung der Beklagten, welche sich auf den unvermin- derten Fortbestand der Unterhaltsansprüche berufen hat, und schließt somit die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung aus. bb) Eine Ausnahme von der Bindungswirkung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Denn in der Hauptsache waren weder rechtsgrundsätzliche Fragen zu klären noch haben sich nach Eintritt der Entscheidungsreife die Grundlagen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der Beklagten verändert. Aus der - verfahrensfehlerhaften - Verzögerung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe allein folgt noch nicht, dass der Beklagten rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden muss. Vielmehr hätte für das Amtsgericht auch bei rechtzeitiger Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs keine ande- re Beurteilungsgrundlage bestanden als nach dem Erlass des Urteils in der Hauptsache. Dass das Amtsgericht zunächst noch die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe verweigert hatte und die Beklagte bereits seinerzeit einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, ändert daran nichts. Denn für das Pro- zesskostenhilfeverfahren selbst konnte der Beklagten noch keine Prozesskos- tenhilfe bewilligt werden (BGHZ 91, 311, 312 und BGHZ 159, 263, 265). Für die letztlich in eingeschränktem Umfang erhobene Abänderungsklage war dem- nach die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung erneut zu prüfen. Da sich die Grundlage zur Beurteilung der Erfolgsaussicht zwischen Bewilligungsreife und 23 24 25 26 - 12 - der schließlich vom Gericht erlassenen Entscheidung nicht verändert hat, be- steht demnach für eine von der Hauptsacheentscheidung abweichende nach- trägliche Bewilligung kein Raum. Die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass sich im Verlauf des Prozesses keine neuen Erkenntnisse ergeben haben. Die von der Beklagten mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Beanstandungen betreffen demnach die Rich- tigkeit des amtsgerichtlichen Urteils. Diesen steht aber die materielle Rechts- kraft des Urteils entgegen. Um diese Wirkung zu verhindern, hätte die Beklagte ein Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen müssen. Ihrer Bedürftigkeit im Hinblick auf die Kosten hätte sie durch einen vorgeschalteten Prozesskostenhil- feantrag für die Rechtsmittelinstanz Rechnung tragen können. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 25.05.2010 - 313 F 117/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.07.2010 - 27 WF 134/10 - 27