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Leitsatz

NotZ (Brfg) 14/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg)14/11 Verkündet am: 5. März 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR: Ja § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat, der in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich nur eine Zweigstelle unterhält, die eigentlichen Grundlagen sei- ner Existenz aber am Hauptsitz seiner in einem anderen Amtsgerichtsbezirk gelegenen Kanzlei erwirtschaftet, erfüllt nicht das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.. BGH, Urteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11 wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß sowie den Notar Dr. Frank auf die Verhandlung vom 5. März 2012 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von der Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Bei- geladenen wird abgesehen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Amtsgerichtsbezirk B. ist eine im JMBl. Hessen vom 1. Juli 2010 ausgeschriebene Notarstelle zu besetzen, auf die sich der Kläger sowie die Beigeladene beworben haben. Der Kläger ist seit 1987 als Rechtsanwalt 1 - 3 - zugelassen und übte seine Tätigkeit zunächst von Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 1990 in O. (Amtsgerichtsbezirk B. ) aus, bevor er in den Amtsgerichtsbezirk G. wechselte. Nach Aufhebung des Zweigstel- lenverbots meldete er zum 6. August 2007 bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main unter Beibehaltung seiner Kanzlei in G. eine Kanzlei in O. an. Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 hat der Beklagte dem Kläger mitge- teilt, seiner Bewerbung könne nicht entsprochen werden, weil er im Amtsge- richtsbezirk B. lediglich eine Zweigniederlassung in O. betreibe und somit nicht die Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. erfülle; es sei deshalb beabsichtigt, die Beigeladene zu berücksichtigen. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage, den Bescheid des Beklagten aufzuheben und diesen zu verpflichten, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihm zu besetzen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden, hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberlandesge- richt zugelassenen Berufung. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig (§ 111d Satz 1 BNotO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass das Regelerfor- dernis der örtlichen Wartezeit der Auswahl unter den geeigneten Bewerbungen vorgelagert ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris 2 3 4 5 - 4 - mwN). Diese örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. erfüllt der Klä- ger bereits nicht. a) Gemäß § 120 Abs. 1 BNotO findet auf das im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) am 1. Mai 2011 noch nicht abgeschlossene Besetzungsverfah- ren § 6 BNotO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Danach soll in der Regel als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Anwalt tätig ist. Aus- schlaggebend ist dabei nicht, wo ein Bewerber formell zugelassen ist, sondern wo er tatsächlich seine hauptberufliche Tätigkeit ausübt. Diese örtliche Warte- zeit tritt neben die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt während einer bestimmten, der angestrebten Notarbestellung unmittelbar vorangehenden Zeit durchgängig bei dem Amtsge- richt tätig war, das für den künftigen Amtsbereich zuständig ist. Der Amtsbe- reich entspricht dabei dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat (§ 10a BNotO). Zum einen soll der zukünftige Notar mit den Be- sonderheiten der örtlichen Verhältnisse vertraut sein, zum anderen muss ein Bewerber auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für die ange- strebte Notariatspraxis gelegt haben, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Im Anwaltsnotariat wird das Notaramt nur im Nebenberuf aus- geübt. Es ist deshalb nicht zulässig, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen des aufzubauenden Notariats in der Anwaltstätigkeit des Bewerbers liegen, die lau- fenden Mittel, die den künftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Gebührenaufkommen zu entnehmen, das außerhalb des Amtsbereichs erwirt- schaftet wird. Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Be- handlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar 6 - 5 - den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abgedruckt in DNotZ 2007, 75, 76, sowie vom 22. März 2010 - NotZ 10/09 - ZNotP 2010, 232 ff. und vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris). b) Der Kläger unterhält zwar seit dem 6. August 2007 unter Beibehaltung seiner Kanzlei in G. eine Zweigstelle in O. . Diese hat er nach den insoweit auch durch das Berufungsvorbringen im Kern nicht in Zweifel gezoge- nen Feststellungen des Oberlandesgerichts mit einem möglichst geringen Auf- wand und Kostenrisiko seit dem Jahre 2007 aufgebaut. Vorhanden sind Räum- lichkeiten zum Empfang und zur Besprechung mit Mandanten sowie moderne Kommunikationsmittel. Für die Zweigstelle existiert eine eigene Telefonnum- mer, eingehende Anrufe werden automatisch in die Kanzlei nach G. wei- tergeleitet, wo sich die Mitarbeiter aufhalten, wo Aktenführung und Buchhaltung erfolgen und wo die Schreibarbeiten ausschließlich erledigt werden. Demzufol- ge führt der Kläger seine Kanzleigeschäfte nahezu ausschließlich an seinem Kanzleisitz in G. , wo sich im Übrigen die wirtschaftlichen Grundlagen sei- ner Tätigkeit befinden. Auch wenn die Zweigstelle von Anfang an "schwarze Zahlen geschrieben" hat, also einen gewissen, vom Kläger nicht konkret darge- legten Gewinn erzielt hat, ändert das nichts daran, dass der Kläger nicht haupt- beruflich bzw. schwerpunktmäßig in O. tätig war, sondern vielmehr - was er selbst nicht in Abrede stellt - die eigentlichen Grundlagen der Existenz in G. erwirtschaftet hat. c) Soweit der Kläger meint, der Gesetzgeber habe es nach Aufhebung des Zweigstellenverbots lediglich versäumt, § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. ent- sprechend anzupassen, verkennt er, dass der Gesetzgeber durch die inhaltlich kaum geänderte Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO durch Gesetz 7 8 - 6 - zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) zum Ausdruck gebracht hat, an dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit mit dem bis- her verstandenen Inhalt festhalten zu wollen (vgl. Schmitz-Valckenberg in Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 6 Rn. 32; Görk in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 6 Rn. 33). Es war nicht Sinn und Zweck des Wegfalls des Zweigstel- lenverbots, einem Rechtsanwalt allein durch den Betrieb von mehreren Kanz- leien an verschiedenen Orten ohne Berücksichtigung eines Tätigkeitsschwer- punkts erweiterte Optionen für eine Notarstelle zu verschaffen. d) Schließlich ist das pauschale Vorbringen des Klägers, § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. sei mit "EU-Normen" nicht vereinbar, nicht nachvollziehbar. Weder wird dargetan, gegen welche "EU-Norm" § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. verstoßen soll, noch ist ersichtlich, inwiefern das vom Kläger angeführte Urteil des Europä- ischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (- C - 54/08 NJW 2011, 2941 ff.) betref- fend den Staatsangehörigkeitsvorbehalt für Notare Bedeutung für die Vorschrif- ten über die Wartezeiten haben könnte. e) Da der Kläger nach alledem die örtliche Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. nicht erfüllt und eine Ausnahme von diesem Regelerfordernis er- kennbar nicht in Betracht kommt (dazu vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 77 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - NJW RR 2009, 350, 352), ist dessen Bewerbung zu Recht nicht in das Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 3 BNotO einbezogen worden. 9 10 - 7 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigela- denen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich nicht durch einen eigenen Sachantrag an dem Kostenrisiko beteiligt hat. Galke Diederichsen Appl Brose-Preuß Frank Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. September 2011 - 2 Not 4/11 - 11