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2 StR 522/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 522/11 vom 1. März 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahrens entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es lag hier zwar nahe, die von der Schöffin geltend gemachte Verhin- derung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, näher zu hinterfragen. Als unvertretbar und daher objektiv willkürlich (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 592/02; Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage 2011, § 54 GVG Rn. 10) kann die Entscheidung des Vorsit- zenden der Strafkammer, die Schöffin von ihrem Schöffenamt zu ent- binden, jedoch noch nicht gewertet werden. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott