Entscheidung
2 StR 30/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 30/12 vom 1. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 11. November 2011 - mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen Geldbetrag von 625 € eingezogen. 1 - 3 - Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Land- gericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unter- zubringen war (§ 64 StGB), obwohl sich ihm nach den Urteilsfeststellungen eine solche Erörterung aufdrängen musste. Der 27 Jahre alte Angeklagte ist drogenabhängig. Er raucht seit seinem 17. Lebensjahr Marihuana, im Alter von 22 Jahren begann er zudem mit dem Konsum von Heroin (UA S. 3). Der abgeurteilten Tat liegt die Einfuhr von Be- täubungsmitteln zugrunde, die er nach den Feststellungen der Kammer im Aus- land zum Eigenverbrauch erworben und von dort in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hatte (UA S. 4). Eine Unterbringung in der Entziehungs- anstalt war auch nicht von vornherein auszuschließen, weil der Angeklagte im Frühjahr 2011 eine Therapie frühzeitig ohne Erfolg abgebrochen hatte (UA S. 4). Frühere (erfolglose) Therapieversuche lassen eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg gemäß § 64 Satz 2 StGB nicht ohne Weiteres entfallen. Es ist daher über die Frage der Maßregelanordnung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu entscheiden. 2 3 4 5 - 4 - 2. Dies führt - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 6