Entscheidung
VII ZB 49/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 49/11 vom 23. Februar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Oktober 2010 aufgehoben. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die von Notar Dr. D. in L. am 14. Februar 2007 zugunsten der Gläubigerin vorgenommene Umschreibung der Vollstreckungsklausel zur Grundschuldbestellungsurkunde vom 21. Juni 2000 (Urkundenrolle-Nr. /2 ) wird zurückgewie- sen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt als Rechtsnachfolgerin aus einer Urkunde des Notars D. in L. vom 21. Juni 2000 (Urkundenrolle-Nr. /2 ) die Zwangs- vollstreckung gegen die Schuldnerin. In dieser Urkunde hatten die Eltern der Schuldnerin, die Eheleute S., der H-Bank eine Grundschuld ohne Brief in Höhe 1 - 3 - von 460.000 DM an ihrem Grundstück in R. bestellt. Die Schuldnerin hatte die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrags übernommen und sich wegen dieses Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die H-Bank schloss im Jahre 2006 mit der Gläubigerin einen Abtretungs- und Übertragungsvertrag und trat die Grundschuld und sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung an diese ab. Der Notar D. hat am 14. Februar 2007 die Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin umgeschrieben. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin vom 23. Juni 2010 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläu- bigerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Zurückweisung der Erinne- rung der Schuldnerin weiter. II. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung der Be- schlüsse des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Mai 2011 und des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Oktober 2010 und zur Zurück- weisung der Erinnerung der Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstre- ckungsklausel durch den Notar D. 1. Das Beschwerdegericht vertritt aufgrund der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, 2 3 4 5 6 - 4 - BGHZ 185, 133) die Ansicht, das Amtsgericht habe die Erteilung der Vollstre- ckungsklausel durch den Notar zu Recht aufgehoben. Die Gläubigerin dürfe aus der formularmäßig abgegebenen Unterwerfungserklärung nur vollstrecken, wenn sie in den Sicherungsvertrag eingetreten wäre. Der Nachweis dazu sei im Klauselerteilungsverfahren zu führen. Er sei weder vor dem die Klausel ertei- lenden Notar noch im gerichtlichen Verfahren geführt worden. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde lie- gende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages mit der Schuldnerin voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Be- schluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentli- chung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten ge- schlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht ange- legt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der hier vorliegenden Grundschuldbestellungsurkunde eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich. b) Demnach hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben. Diese hat ihre Rechtsnachfolge formgerecht nach- 7 8 9 - 5 - gewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin ist unbegrün- det. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 25.10.2010 - 2d C 250/10 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.05.2011 - 1 T 108/11 - 10