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IX ZB 117/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 117/11 vom 23. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 14. März 2011 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- dert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander un- abhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden können (BGH, Beschluss vom 29. Sep- 1 2 - 3 - tember 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 2; vom 15. Oktober 2009 - IX ZB 70/09, ZInsO 2009, 2162 Rn. 4). Daran fehlt es. Das Landgericht hat zwar nicht beachtet, dass die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners voraussetzt, dass dieser rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7). Es hat jedoch unabhängig von diesem Gesichtspunkt im Anschluss an die Erwägun- gen des Amtsgerichts das Vorbringen des Schuldners bei der Beurteilung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ohne jede Einschränkung be- rücksichtigt. Hinsichtlich dieser eigenständigen Beurteilung hat die Rechtsbe- schwerde keine Zulässigkeitsgründe hinreichend aufgezeigt. 3 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 02.09.2010 - 5 IN 191/03 - LG Ulm, Entscheidung vom 14.03.2011 - 3 T 119/10 - 4