Entscheidung
II ZR 134/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 134/09 vom 22. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Ge- richtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aus- sichtslos ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1581). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zuge- lassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund be- stand. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.04.2009 - 5 U 100/08 -