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Entscheidung

VIII ZR 290/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 290/11 vom 21. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmi- gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Beru- fungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts zu der Frage erfordere, "ob eine generelle Untervermietungser- laubnis unter dem Vorbehalt der Prüfung der Person des Untermieters aus- nahmslos nicht verlangt werden könne". Dies trifft nicht zu. a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). 1 2 - 3 - Einer derartigen Orientierungshilfe durch das Revisionsgericht bedarf es hier offensichtlich nicht. Die vom Berufungsgericht formulierte Frage wird in der Literatur übereinstimmend dahin beantwortet, dass sich aus § 553 BGB kein Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Unter- mieterlaubnis ergibt; auch in der vom Berufungsgericht angeführten Rechtspre- chung wird ein derartiger Anspruch nicht in Erwägung gezogen. b) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in den Fällen der Divergenz sowie dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, aaO S. 225 f.). Hier- für ist nichts ersichtlich. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich aus § 553 BGB nur ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis für einen namentlich bezeichneten Dritten ergeben kann und dass auch eine "kategorische" Erlaubnisverweigerung der Beklagten nicht zur Folge hat, dass dem Kläger nunmehr mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermie- tungserlaubnis "unter dem Vorbehalt der Person des Untermieters" zusteht. 3 4 5 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2010 - 39A C 43/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.2011 - 311 S 74/10 - 6