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Entscheidung

KZR 23/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 23/11 vom 20. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Bacher beschlossen: Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Löffler wird für begründet erklärt. Gründe: Mit dienstlicher Äußerung vom 14. Dezember 2011 hat Richter am Bundesge- richtshof Dr. Löffler darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten. Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat ge- mäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die - vom Gesetz so bezeichnete - Selbstablehnung ist begründet. Aus der Sicht der Beklagten liegt bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters Dr. Löffler zu rechtfertigen. Dazu reicht zwar die private Bekanntschaft zwischen dem anzeigenden Richter und einem Mitglied des Organs der Klägerin nicht aus. Hier 1 2 3 - 3 - kommt aber hinzu, dass die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegen. Das belegt eine persönliche in das familiäre Umfeld des Richters hinein- wirkende Verbundenheit, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an sei- ner Unparteilichkeit geben kann. Tolksdorf Meier-Beck Raum Strohn Bacher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.04.2010 - 33 O 21001/08 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2011 - U 3363/10 Kart -