Entscheidung
V ZR 140/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 140/11 vom 16. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur- teil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Mai 2011 insoweit zugelassen, als die Klägerin zur Zahlung von Zinsen auf die Widerklageforderung verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.000 €. Gründe: 1. Im Umfang der Zulassung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insoweit ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch we- der zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 2. a) Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdever- fahren hat der Senat gemäß § 3 ZPO für den Angriff gegen die Verurteilung aus der Widerklage 95.000 € und für die Abweisung des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Grundschuldbriefe 14.000 € angesetzt. Der zuletzt genannte Betrag entspricht 5 % des Nominalbetrags der Grundschulden und beruht auf der Überlegung, dass auch die Klägerin selbst nur ein geringes Missbrauchsrisiko sieht. b) Für den Angriff auf die Verurteilung Zug um Zug war in Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nichts anzusetzen, weil Gegenstand des Zug-um- Zug-Vorbehalts die Zahlung ist, zu der die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist. Der Angriff gegen die angeblich aufgehobene Feststellung aus dem Urteil des Landgerichts hat keinen Wert, weil das Berufungsgericht die Feststel- lung nicht geändert hat und das Missverständnis auf einem geringfügigen, be- richtigungsfähigen und -bedürftigen Redaktionsversehen im Tenor des Beru- fungsurteils beruht. Im Einleitungssatz des ersten Abschnitts des Tenors muss es statt "in den Ziffern 1., 3. und 6." richtig heißen "in den Ziffern 1., 3., 6. und 7.". c) Die an sich gebotene Reduktion des Werts des Beschwerdegegen- stands für die außergerichtlichen Kosten (dazu Senat, Beschuss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048) entfällt hier, weil der an- hängig gebliebene Teil des Rechtsstreits mit dem Zinsanspruch eine Neben- 2 3 4 - 4 - forderung betrifft, die bei der Berechnung dieses Werts nach § 43 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG außer Betracht bleibt. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.11.2010 - 5 O 1197/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.05.2011 - 14 U 1918/10 -