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Entscheidung

IX ZB 233/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 233/10 vom 16. Februar 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 16. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2010 wird auf Kos- ten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Schuldner wurde am 7. Juli 2003 der fahrlässigen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit einer Handelsgesellschaft und der vorsätzlichen Ver- letzung der Buchführungspflicht in fünf tatmehrheitlichen Fällen, Straftaten nach § 130b Abs. 1 HGB a.F. und § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB, schuldig gesprochen. Das Landgericht Regensburg verurteilte ihn am 28. Januar 2004 auf seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Ta- gessätzen. Das Urteil wurde noch am gleichen Tag rechtskräftig. 1 - 3 - Am 3. November 2003 eröffnete das Insolvenzgericht auf den Eigenan- trag des Schuldners vom 16. Oktober 2003 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren zog sich wegen Rechtsstreitigkeiten hin. Am 14. De- zember 2009 fand vor dem Insolvenzgericht ein Termin zur Anhörung der Insol- venzgläubiger und des Insolvenzverwalters zum Antrag des Schuldners auf Er- teilung der Restschuldbefreiung statt. In diesem Anhörungstermin beantragten die weiteren Beteiligten zu 2 und 3, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung verwiesen sie auf die genannte strafrechtliche Ver- urteilung (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung die Restschuldbefreiung versagt; das Landgericht hat seine sofor- tige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwer- de des Schuldners, mit der er weiterhin die Restschuldbefreiung erreichen will. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 6 Abs. 1, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft, sie ist auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Da die Laufzeit der Abtretungserklä- rung nach § 287 Abs. 2 InsO vor Abschluss des Insolvenzverfahrens geendet habe, sei gemäß § 300 InsO eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu treffen, wobei § 290 InsO Anwendung finde. Dem 2 3 4 5 - 4 - Schuldner sei wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung unter anderem wegen § 283b StGB nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versa- gen. Zwar sei am 7. Juli 2008 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a, § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes (fortan: BZRG) Til- gungsreife eingetreten. Doch sei für die Frage, ab wann die Tilgungsreife der Versagung der Restschuldbefreiung entgegenstehe, auf den Zeitpunkt abzu- stellen, zu dem der Schuldner den Antrag auf die Restschuldbefreiung gestellt habe und nicht - wie der Schuldner meine - auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Zum früheren Zeitpunkt sei die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. 2. Die Entscheidung des Landgerichts ist richtig. a) Mit Recht hat das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungs- erklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abhalten eines besonderen Anhörungstermins entschieden. Dies ent- spricht der Rechtsprechung des Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insol- venzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f). Die Gläubiger können zwar zu diesem Zeitpunkt nicht die Versagungsgründe des § 296 InsO geltend machen, weil der Schuld- ner die Obliegenheiten des § 295 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Sie können sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 23 f). 6 7 - 5 - b) Weiter trifft es zu, dass dem Schuldner aufgrund einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283 bis § 283c StGB gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung nicht unbegrenzt versagt werden kann. Vielmehr kann die Restschuldbefreiung nur dann versagt werden, wenn die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften BZRG noch nicht getilgt oder til- gungsreif ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02, NJW 2003, 974, 975; vom 24. März 2011 - IX ZB 180/10, NZI 2011, 424 Rn. 4). Rich- tig ist auch die Annahme des Landgerichts, die Tilgungsreife müsste schon bei Stellung des Insolvenzantrags vorliegen, damit die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO unberücksichtigt bleibe. Die Frage war allerdings bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Durch Beschluss vom heutigen Tag, auf den insoweit Bezug genommen wird (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 113/11, zVb), hat der Senat entschieden, dass dem Schuldner, der rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraf- tat verurteilt worden ist, die Restschuldbefreiung nur dann gewährt werden darf, wenn die Löschungsvoraussetzungen für die Insolvenzstraftat, wegen der er verurteilt worden ist, zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags vorlie- gen. Tilgungsreife gemäß § 51 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1a, § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG ist im Streitfall am 7. Juli 2008 eingetreten. Der nicht vorbestrafte Schuldner ist am 7. Juli 2003 unter anderem wegen Insolvenzstraf- taten im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu einer Gesamtgeldstrafe von 8 9 10 - 6 - 90 Tagessätzen verurteilt worden und ist danach nicht mehr straffällig gewor- den (§ 47 Abs. 3 BZRG). Mithin beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre; sie war am 16. Oktober 2003 noch nicht abgelaufen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 04.01.2010 - IN 109/03 - LG Regensburg, Entscheidung vom 07.10.2010 - 2 T 368/10 -