Entscheidung
2 StR 445/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 445/11 vom 9. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Wiesbaden vom 1. März 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen der Vergewaltigung zu einer Ein- zelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, als unbe- gründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. September 2011 ge- nannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es führt aber auf den zusätzlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Dezember 2011 zu der Ergänzung, dass die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung zwei Jah- re Freiheitsstrafe beträgt. Das Landgericht hat die Festsetzung der Einzelstrafe versäumt; der Senat kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das 1 - 3 - Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 fehlende Einzelstrafe 1 und 2). Die Einzelstrafe ist auf das gesetzliche Mindestmaß des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB festzulegen. Der Senat schließt anhand der rechtsfehlerfrei ge- troffenen Feststellungen des Landgerichts aus, dass die Schwurgerichtskam- mer trotz Verwirklichung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB von der Anwen- dung dieses Strafrahmens abgesehen hätte. Die Gesamtfreiheitsstrafe nach §§ 211 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB bleibt unberührt. Ernemann Fischer Berger Krehl Eschelbach 2 3