Entscheidung
V ZB 260/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 260/11 vom 8. Februar 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für die Durchführung des Rechtsbeschwer- deverfahrens Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Ok- tober 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 24. Au- gust 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Trier auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, wurde be- reits im Jahr 2002 nach einem erfolglosen Asylverfahren abgeschoben. Im Juni 2011 beantragte er erneut unter falschem Namen Asyl. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 am 24. August 2011 Abschiebungshaft bis zum 23. November 2011 angeordnet. Die dagegen ge- richtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach Ablauf der Haftzeit die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung feststellen lassen will. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und begründet. Der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF habe vorgelegen. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl die Beschwer- deentscheidung als auch die Haftanordnung durch das Amtsgericht, die im Fall der Erledigung ebenfalls Gegenstand der Überprüfung ist, haben den Betroffe- nen in seinen Rechten verletzt. 1. Wie auch das Beschwerdegericht erkennt, ist der Anspruch des Be- troffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Anordnung der Haft durch das Amtsgericht verletzt worden, weil ihm der Haftantrag der beteiligten Behör- de nicht mitgeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Se- nat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihm der Haftantrag vor Er- 2 3 4 5 - 4 - lass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. Senat, Be- schluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.). Festgehalten worden ist lediglich, ihm sei eröffnet worden, "dass das Amt für Ausländerangelegenheiten Antrag auf An- ordnung von Abschiebungshaft gestellt" habe. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen An- gaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. 2. Mit Erfolg rügt der Betroffene, dass er in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden ist. Zwar konnte sein Verfahrensbevollmächtigter infol- ge der in dem Beschwerdeverfahren gewährten Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen. Das Beschwerdegericht durfte an- schließend aber nicht von einer erneuten Anhörung absehen; dies kommt ge- mäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nämlich nur dann in Be- tracht, wenn die Anhörung in erster Instanz ordnungsgemäß erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 13 mwN). 3. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung in beiden Vorinstanzen drückt der gleichwohl angeordneten und aufrechterhaltenen Haft den Makel einer rechts- widrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011, aaO, Rn. 10 mwN). 6 7 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Be- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 24.08.2011 - 35 XIV 22/11 B - LG Trier, Entscheidung vom 18.10.2011 - 2 T 123/11 - 8