Leitsatz
IV ZR 287/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 287/10 Verkündet am: 8. Februar 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Berufsunfähigkeitsversicherung Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherungsnehmers auf seine neue berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich kann auch der Erhalt von Arbeitslosen- geld I zu berücksichtigen sein. Welche Vergleichsmethode dem Maßstab der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnis- se am besten gerecht wird (Netto- oder Bruttovergleich), entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - IV ZR 287/10 - OLG München LG Passau - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. No- vember 2010 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge- richts Passau vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewie- sen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Berufsunfähigkeitsvers i- cherungsvertrag auf Zahlung und Beitragsfreistellung in Anspruch. Er erlitt im Januar 2006 einen Skiunfall, der zur Berufsunfähigkeit in seinem Beruf als Maler führte. Die Beklagte erbrachte daraufhin Vers i- cherungsleistungen, stellte die Zahlungen jedoch zum 31. Januar 2009 mit der Begründung ein, der Kläger sei nicht länger berufsunfähig. Er 1 2 - 3 - hatte im März 2008 eine Tätigkeit als Kaufmann im Einzelhandel (Male r- bedarf) aufgenommen, auf welche die Beklagte ihn verweist. In den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (ABV) heißt es in § 1 unter Bezugnahme auf die Bestimmungen zum Tarif BV 10 (TB) unter I. 2. (2.1): "… Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise a) eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsicht- lich Vergütung und sozialer Wertschätzung ent- spricht; … In den drei zuvor genannten Fällen ist es nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Einkommen 20% oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. …" Zwischen den Parteien ist streitig, ob das jetzige Einkommen des Klägers 20% oder mehr unter dem Einkommen in seinem zuletzt ausge- übten Beruf liegt und ihm eine Verweisung nach I. 2. (2.1) TB zumutbar ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage im Wesentlichen stattgeg e- ben und die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeits- rente in Höhe von 525,96 € sowie Beitragsfreistellung verurteilt. Dage- 3 4 5 - 4 - gen wendet sie sich mit der Revision, mit der sie Klageabweisung e r- strebt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte weiterhin Anspruch auf Leistungen, weil bei der gebotenen Vergleichsbetrachtung auf das jeweilige Bruttoeinkommen abzustellen sei. Der Begriff des "jährlichen Einkommens" in Ziffer I. 2. (2.1) TB sei nicht näher definiert. Nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB gelte daher die für den Versicherungsnehmer günstigste Lösung, was hier das Bruttoeinkommen sei. Bei der Ermittlung des Bruttoei n- kommens des Klägers in den Jahren 2002-2005 sei auch das Arbeitslo- sengeld einzubeziehen und dabei auf den Leistungssatz zuzüglich der bei der Berechnung des Leistungsentgelts vom Bemessungsentgelt vo r- genommenen Abzüge abzustellen. Bei einer danach vorgenommenen Berechnung betrage die Einkommensminderung pro Monat 22,35%. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Beru- fungsgerichts, die Beklagte dürfe den Kläger nicht auf seine derzeit ko n- kret ausgeübte Tätigkeit verweisen, weil sein jetziges jährliches Einkom- men mehr als 20% unter dem Einkommen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf liege. 6 7 8 9 - 5 - Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht über § 305c Abs. 2 BGB einen Bruttovergleich vorgenommen und bei Einbeziehung des Arbeitsl o- sengeldes I die vom Bemessungsentgelt vorgenommenen Abzüge hinzu- gerechnet. Es hat dabei verkannt, dass es bei dem bedingungsgemäß vorzunehmenden Einkommensvergleich entscheidend auf die Sicherstel- lung der individuellen bisherigen Lebensumstände ankommt. Maßgeblich ist nicht die Festlegung auf eine Berechnungsmethode, sondern nach welcher die zu vergleichenden Lebensstellungen in ihrer wirtschaftl i- chen/finanziellen Komponente zutreffend abgebildet werden . Dabei kön- nen die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB und das damit ein- hergehende Günstigkeitsprinzip erst zur Anwendung kommen, wenn die jeder Kontrolle von Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorauszuge- hende Auslegung zu einem objektiv mehrdeutigen Ergebnis führt und mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (Se- natsurteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94, VersR 1995, 951 unter 2 a m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Nach § 1 ABV i.V.m. I. 2. (2.1) Satz 3 a) TB liegt Berufsunfähig- keit dann nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine an- dere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfa h- rung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hi n- sichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung entspricht. Zur Vergü- tung legt Satz 4 konkretisierend fest, dass es nicht zumutbar ist, wenn das jährliche Einkommen 20% oder mehr unter dem Einkommen im zu- letzt ausgeübten Beruf liegt. a) Bei der Auslegung ist vom Wortlaut auszugehen. Danach ergibt § 1 ABV i.V.m. I. 2. (2.1) Satz 4 TB aus Sicht eines durchschnittlichen, 10 11 12 - 6 - um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers zunächst zwar nicht zweifelsfrei, ob zum "Einkommen" auch Arbeitslosengeld zählt und ob das Netto- oder das Bruttoeinkommen zu berücksichtigen ist. Der Begriff "Einkommen" ist insoweit offen. Eine nähere Bestimmung folgt aber aus dem Zusammenhang mit der Regelung in Satz 3 a), dass die konkret ausgeübte neue Tätigkeit der "bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung" entsprechen muss. Der Versi- cherungsnehmer kann daraus entnehmen, dass der Begriff des Einko m- mens abhängig ist von seiner bisherigen Lebenssituation. Bereits das legt ihm nahe, dass maßgeblich nicht nur das im bisher ausgeübten Be- ruf gezahlte Entgelt ist, sondern weitere Umstände bedeutsam sein kön- nen, die seine Lebensstellung prägen. In der Instanzrechtsprechung wird daher zutreffend zugrunde gelegt, dass nicht die Gleichheit des durch Arbeit erzielten Einkommens den Vergleichsmaßstab bildet, sondern die Vergleichbarkeit der Lebensstellung, die sich ein Versicherter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verschafft hat oder verschaffen kann (Saa r- ländisches OLG, OLGR Saarbrücken 2006, 902, 903; VersR 2004, 54). b) Der für den Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Regelung des § 1 ABV in Verbindung mit den Tarifbestimmungen lässt ihn zu der Einsicht kom- men, dass - wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat - bei seinen Einkünften das saisonal bedingt regelmäßig gezahlte Ar- beitslosengeld in den Einkommensvergleich einzubeziehen ist. Das sogenannte Arbeitslosengeld I ist anders als das Arbeitslo- sengeld II kein Transfereinkommen, sondern eine Versicherungsleistung, die abhängig von den konkreten Umständen bei der Berechnung d es Einkommens mit zu berücksichtigen ist. Die Berufsunfähigkeitsversiche- 13 14 - 7 - rung soll für den Versicherten erkennbar seinen individuellen und sozia- len Abstieg im Berufsleben und in der Gesellschaft verhindern (Kirsch in Verantwortlichkeit im Wirtschaftsrecht S. 95, 99). Die Regelung des § 1 ABV i.V.m. I. 2. (2.1) Satz 4 TB dient dazu, insoweit eine Vergleichbar- keit herzustellen, und zwar der Lebensstellung sowie der Einkommen s- möglichkeiten nicht aber der bloßen Einkünfte, die er durch seine berufli- che Tätigkeit erzielt. Maßgeblich ist mithin nach den Versicherungsbe- dingungen nicht die reine Differenz der im Beruf erzielten Einkommen s- beträge, sondern die über das erreichte Einkommen hinausgehend zu berücksichtigende Gleichwertigkeit der Lebensstellung. Diese Lebensstellung wird durch den jetzt vom Kläger ausgeübten Beruf mit seinen saisonabhängigen wiederkehrenden Zeiten der Arbeit s- losigkeit mitgeprägt. Es versteht sich daher, dass auch das in diesen Ze i- ten gezahlte Arbeitslosengeld, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden kann, in den Vergleich der Lebensverhältnisse einbezogen wird, weil nur so auch die Vergleichbarkeit in wirtschaftlicher/finanzieller Sicht hergestellt wird. c) Welche Vergleichsmethode des so zu berücksichtigenden Ein- kommens dem Maßstab der Gleichwertigkeit am besten gerecht wird, kann nicht generell nach einer bestimmten Methode festgelegt werden, sondern muss stets im Einzelfall entschieden werden. Der Senat hat da- her beim Einkommen im Grundsatz einen Vergleich nach der Brutto - wie nach der Nettomethode gebilligt, wenn darüber die tatsächlichen Lebens - stellungen zutreffend abgebildet werden. Bei Berücksichtigung aller rele- vanten Umstände dürften die beiden Methoden ohnehin nicht zu unter- schiedlichen Ergebnissen kommen (Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96, VersR 1998 unter 4 b im Anschluss an BGHZ 127, 391, 15 16 - 8 - 395 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97, VersR 1998, 1537 unter II 3; Brandenburgisches OLG Urteil vom 7. September 2006 - 12 U 265/03, juris Rn. 28; Saarländisches OLG aaO). 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Berechnung des Berufungsgerichts, insbesondere seine fiktive Ermittlung des Bruttoar- beitslosengeldes rechtsfehlerhaft. Für die Lebensstellung des Klägers in seinem bisher ausgeübten Beruf war entscheidend, was ihm tatsächlich regelmäßig monatlich an Einnahmen zur Verfügung stand. Dies waren nach den unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen vor allem sein Nettogehalt und das saisonal regelmäßig gezahlte Arbeitslosengeld I. Danach ergibt sich eine Einkommenseinbuße von weniger als 20%, die bedingungsgemäß vom Versicherten hinzunehmen ist. Der Senat stimmt weiterhin mit dem Landgericht überein, dass auch die übrigen Vorau s- setzungen der Verweisbarkeit gegeben sind. 17 - 9 - III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Wendt Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 30.10.2009 - 4 O 697/09 - OLG München, Entscheidung vom 12.11.2010 - 25 U 5408/09 - 18