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5 StR 432/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 432/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Potsdam vom 16. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat: 1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten H. und W. wegen „Verletzung der §§ 46, 257c, 265 IV StPO, Art. 103 I GG; Art. 6 I EMRK i.V.m. § 337 StPO“ (Rügen Nr. 2) sind schon deshalb unbegründet, weil seitens des Landgerichts – entgegen den Revisionsvorbringen – kein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung von Mindeststrafen oder eines Straf- rahmens erfolgt ist. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden zum Ablauf der Prozessverständigung hat lediglich der Sitzungsstaatsanwalt sei- ne Vorstellungen über die Höhe der möglichen Mindestfreiheitsstrafen in das Gespräch eingeführt. Nachdem die Verteidiger den Vorschlag der Staatsan- waltschaft abgelehnt hatten, hat der Vorsitzende das von der Verteidigung bekundete Interesse an „bewährungsfähigen Strafen“ in Übereinstimmung mit den beteiligten Richtern abschlägig beantwortet. Ein von den Revisionen behauptetes Drohen mit einer „Sanktionsschere“ ist bei diesem Verfahrens- ablauf nicht zu erkennen. 2. Die inhaltsgleiche Befangenheitsrüge der Angeklagten H. und W. (§ 338 Nr. 3 StPO; Rügen Nr. 7) gegen die Berufsrichter ist je- - 3 - weils unzulässig erhoben. Die Beschwerdeführer sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet, die den Verfahrensmangel begründenden Tatsa- chen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschriften prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revisionen zutrifft. Dies gilt auch für Befan- genheitsrügen, über deren Begründetheit nach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden ist. An einem solchen Tatsachenvortrag fehlt es teilweise: Die Befangenheitsrüge hat die Ablehnung eines zuvor gestellten Beweisan- trags der Angeklagten auf erneute Vernehmung eines Polizeibeamten durch die Strafkammer wegen „verspäteter“ Antragstellung und nicht „erforderli- cher“ Aufklärungspflicht zum Gegenstand. Die Revisionsbegründungen neh- men zur Sachdarstellung insoweit auf die „unter 6. gerügte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht“ Bezug. Diese Beweisantrags- rüge ist – wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat – nicht zulässig erho- ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revisionsführer nicht den Inhalt der im Beweisantrag zum Beleg ihrer Argumentation angeführten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten H. vom 12. Ap- ril 2011 mitteilt. Auch für die Prüfung der Befangenheitsrüge kann die Erforderlichkeit der erneuten Vernehmung des Polizeibeamten von Belang sein, weil sich nur dadurch beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls welche Höhe der den Ange- klagten vorgeworfenen Erpressungssumme Gesprächs- bzw. Vernehmungs- inhalt geworden sein könnte. Nur damit wird dem Revisionsgericht die Prü- fung ermöglicht, ob die Ablehnungsgründe der Strafkammer rechtsfehlerhaft sind. Die Bezugnahme auf diese nicht formgerecht erhobene Beweisantrags- rüge führt hier im Rahmen der Befangenheitsrüge auch zu deren Unzuläs- sigkeit. Ohne entsprechenden Tatsachenvortrag lässt sich nicht beurteilen, ob die Strafkammer den Befangenheitsantrag zu Recht wegen Verschlep- pungsabsicht (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO) abgelehnt hat. Die Zurückweisung des Befangenheitsantrages stützt sie nämlich maßgeblich darauf, dass die - 4 - Ablehnung der erneuten Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten deshalb erfolgt sei, weil er zum Sachverhalt bereits umfangreiche Angaben gemacht hatte, worauf die Revisionsführer, die ausschließlich die Ablehnung des Be- weisantrags wegen Verschleppungsabsicht zur Begründung des Befangen- heitsgesuchs anführen, nicht eingehen. Raum Brause Schaal König Bellay