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Entscheidung

4 StR 587/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 587/11 vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Mai 2011 wird als unzu- lässig verworfen. 2. Dem Angeklagten S. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbe- zeichnete Urteil auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeich- nete Urteil werden verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit- tel zu tragen. Die Kosten der ihm gewährten Wiederein- setzung trägt der Angeklagte S. . Gründe: Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzuläs- sig, weil er mit einer Bedingung verknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1953 – 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183; Beschluss vom 16. Mai 1973 – 2 StR 1 - 3 - 497/72, BGHSt 25, 187, 188) und – da die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt wurde – auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 553/11, Rn. 2 mwN). Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist dem Angeklagten S. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinrei- chend glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden trifft. Die Revisionen der Angeklagten S. , G. und B. sind aus den von dem Generalbundesanwalt angeführten Gründen offensichtlich unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Einwand des Angeklagten B. , ihm hätte bei der Bemessung der Strafe nicht vorgeworfen werden dürfen, dass er keine Anstrengungen zur ge- richtlichen Durchsetzung seiner Forderung unternommen hat, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen K. wegen Wuchers oder Wucherähnlichkeit nach § 138 BGB nichtig war, wäre jedenfalls der An- spruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB 2 3 - 4 - einklagbar gewesen, da die vereinbarte Laufzeit am 30. August 2009 verstri- chen war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 – III ZR 90/81, NJW 1983, 1420, 1422; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl., § 817 Rn. 35 mwN.). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin