Entscheidung
3 StR 406/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 406/11 vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 7. Juli 2011 im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen, der Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, des Betruges und des versuchten Betru- ges schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, Ur- kundenfälschung in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah- ren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Ange- klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 1 - 3 - Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen plante der Angeklagte, im Zusammenwirken mit anderen betrügerisch Bankkredite in Anspruch zu nehmen und in Verbrau- chermärkten Finanzierungsgeschäfte zu tätigen. Zu diesem Zweck fälschte er insbesondere Anmeldebestätigungen und Verdienstbescheinigungen, unter deren Vorlage jeweils zunächst ein Bankkonto eröffnet wurde. Später wurde - ebenfalls unter Vorlage falscher Urkunden - ein Kreditvertrag abgeschlossen bzw. ein Finanzierungsgeschäft getätigt. 1. Das Landgericht hat letztere Fälle zutreffend jeweils als Betrug in Tat- einheit mit Urkundenfälschung gewürdigt. Diejenigen Fälle, in denen ein Bank- konto eröffnet wurde, hat es als materiell selbstständige Tat der Urkundenfäl- schung gewertet. Dies hält in den Fällen II) 2), 8) und 9) der Urteilsgründe sach- lichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. In diesen Fällen wurden bei der Eröffnung des Bankkontos vom Ange- klagten gefälschte Urkunden gebraucht, die später in den Fällen II) 6), 10) und 11) der Urteilsgründe beim jeweiligen Abschluss des Kreditvertrages bzw. Fi- nanzierungsgeschäfts ebenfalls verwendet wurden. Wird eine gefälschte Ur- kunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt indes nur eine Urkundenfälschung vor (LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 288; S/S-Cramer/Heine, 28. Aufl., § 267 Rn. 79b). Der Angeklagte hat sich in den Fällen II) 2), 6), 8), 9), 10) und 11) der Urteilsgründe deshalb nicht we- gen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug, sondern nur wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen strafbar gemacht. 2 3 4 - 4 - 2. Der Senat schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen tref- fen könnte, die in den Fällen II) 2), 8) und 9) der Urteilsgründe jeweils eine Ver- urteilung wegen einer materiellrechtlich selbstständigen Tat der Urkundenfäl- schung tragen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwen- dung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 3. Damit entfallen die in den Fällen II) 2), 8) und 9) vom Landgericht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils neun Monaten. Mit Blick auf die bestehen bleibende Einsatzstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe) so- wie die Vielzahl und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und fünf Monate, einmal ein Jahr und drei Monate, einmal ein Jahr und zwei Mona- te, viermal neun Monate und einmal sieben Monate) ist auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte; diese hat deshalb ebenfalls Bestand. 5 6 - 5 - 4. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan- denen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 7