Entscheidung
V ZR 173/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 173/11 Verkündet am: 3. Februar 2012 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich- ter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge- richts Essen vom 7. Juni 2011 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister und Nachbarn. Der Beklagte benutzte mehrere Jahre eine vom Wohnhaus der Klägerin auf sein Grundstück führende Wasserleitung für seine Werkstatt. Nachdem die Klägerin die weitere Nutzung verweigert hatte, beantragte er bei dem Wasserversorgungsunternehmen einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Dieses verlegte die Wasserlei- tung durch das Grundstück der Klägerin zum Grundstück des Beklagten. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Entfernung der Wasserleitung, hilfs- weise die Unterlassung ihrer Nutzung zum Durchleiten von Wasser. Das Amts- gericht hat, soweit von Interesse, der Klage im Hauptantrag stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Beseitigungsanspruch nicht zu, da er nicht Störer sei. Die Was- serleitung stehe im Eigentum des Versorgungsunternehmens, sei von diesem aufgrund einer eigenständigen Entscheidung verlegt worden und könne nur von diesem entfernt werden. Soweit die Klägerin verhindern wolle, dass der Beklag- te die Wasserleitung nutzt, fehle es zudem an einer Beeinträchtigung ihres Ei- gentums. II. Dies hält einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin ge- gen den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der von dem Versorgungsunternehmen auf ihrem Grundstück verlegten Wasserleitung verneint. Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Handlungs- oder Zustandsstö- rer scheidet aus, weil er die Leitungen nicht verlegt hat und weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage ist, die durch sie hervorgerufene Störung zu ver- hindern oder abzustellen. Das Wasserleitungsnetz beherrscht allein der Versor- gungsträger, der damit seine Verpflichtung zur Versorgung der Teilnehmer er- füllt und in dessen Eigentum die öffentlichen Versorgungsleitungen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 91/95, BGHZ 138, 266, 272). Die einzel- nen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anla- 2 3 4 5 - 4 - gen auf ihrem Grundstück. Sie üben ihre mögliche Sachherrschaft auch inso- weit nur bei den Leitungen und Anlagen aus, die ihnen zugeordnet sind, näm- lich bei dem eigenen Hausanschluss. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte nicht die Möglichkeit, durch Kündigung des Versorgungsver- trages und anschließenden Neuabschluss eines Vertrages das Wasserversor- gungsunternehmen zu einer Änderung der Leitungsführung zu zwingen. Dieses ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Umverlegung der Leitun- gen verpflichtet. Ein solcher Anspruch steht aber nicht dem versorgten Teil- nehmer, sondern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks zu. Das ist die Klägerin, nicht der Beklag- te (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Um- druck S. 6 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Ebenso wenig kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, es zu unterlassen, Wasser durch die über ihr Grund- stück verlegte Wasserleitung zu leiten oder leiten zu lassen. Der Beklagte ist auch insoweit nicht Störer. Nutzer der Leitungen ist nicht der Anschlussnehmer, sondern allein das Versorgungsunternehmen, das zur Versorgung der Teilnehmer das Wasser in das Leitungsnetz einspeist. Der Be- zug des durch die Leitungen geführten Wassers durch den Abnehmer ist allen- falls eine Benutzung des Hausanschlusses, nicht aber eine Benutzung des vor- gelagerten Verteilungsnetzes (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen). 6 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom 09.04.2010 - 5 C 637/09 - LG Essen, Entscheidung vom 07.06.2011 - 13 S 78/10 - 8