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Entscheidung

V ZR 74/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 74/11 vom 2. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Kläger rügt, der Senat habe seinen Vortrag übergangen, dass zwischen den Sondernutzungsbereichen und dem Gebäude selbst eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende plattierte Fläche in Form eines Fußweges mit 1 m Breite verlaufen sei, der von der Zuweisung der Sondernutzungsrechte nicht habe erfasst werden können. 2. Diesen Vortrag hat der Senat schon deswegen nicht übergangen, weil er nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war. a) Der Senat prüft nicht, was die Parteien in erster oder zweiter Instanz vorgetragen haben. Seiner Beurteilung unterliegt vielmehr nur dasjenige Partei- vorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder das durch eine begründete Verfahrensrüge in das Verfahren eingeführt wird (§ 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO). b) An diesen Voraussetzungen fehlt es. 1 2 3 4 - 3 - Wenn der Kläger in der Begründung der Anhörungsrüge geltend macht, der als übergangen gerügte Vortrag ergebe sich aus den Seiten 3 Absatz 4 und 4 Absatz 1 des Berufungsurteils, so ist das schlicht falsch. Dort finden sich Aus- führungen zu den geäußerten Rechtsansichten des Klägers im Berufungsver- fahren. Über einen Tatsachenvortrag des Klägers wird dort nichts referiert. Dass sich aus dem Sitzungsprotokoll Sachvortrag des beschriebenen Inhalts ergibt, macht der Kläger mit der Anhörungsrüge selbst nicht geltend. Eine dort etwa enthaltene pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze wäre unbeachtlich. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag, der möglicherweise zur Aufnah- me des Vortrags in das Urteil des Berufungsgerichts hätte führen können (§ 320 ZPO), hat der Kläger nicht gestellt. Ebenso wenig enthält die Revisionsbegrün- dung eine Rüge, dass dieser Vortrag vom Berufungsgericht verfahrensfehler- haft übergangen worden ist. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf diesen Vortrag zu sprechen gekommen ist, ist unerheblich. Dadurch wird er nicht Gegenstand des Revisi- onsverfahrens. Eine Verfahrensrüge hätte, wenn sie denn überhaupt mit Erfolg 5 6 - 4 - hätte geltend gemacht werden können, nur innerhalb der Revisionsbegrün- dungsfrist erhoben werden können. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 26.07.2010 - 23 C 650/09 - LG Köln, Entscheidung vom 10.03.2011 - 29 S 187/10 -