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4 StR 541/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 541/11 vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten S. , ihm Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchter beson- ders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung zweier jugendge- richtlicher Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Anordnungen gemäß §§ 69, 69a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte S. durch den ihm ur- sprünglich als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt Fi. rechtzeitig Revision eingelegt und diese gleichzeitig mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge und der im Einzelnen nicht begründeten Rüge der Verletzung formel- len Rechts begründet. Nach Widerruf der anwaltlichen Zulassung von Rechts- anwalt Fi. , die am 14. Oktober 2011 bestandskräftig wurde, ist Rechtsan- wältin R. durch Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. No- vember 2011 dem Angeklagten als neue Pflichtverteidigerin beigeordnet wor- den. Mit Schriftsatz vom 20. November 2011 hat Rechtsanwalt F. unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten beantragt, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet zu werden und für den Fall der Beiordnung die Niederlegung des Wahlmandates angekün- 1 2 - 3 - digt. Ferner hat er um Akteneinsicht nachgesucht. Rechtsanwältin R. hat daraufhin auf Anfrage mitgeteilt, der Angeklagte habe ihr gegenüber in einem Telefonat im Anschluss an ihren Besuch bei ihm in der Untersuchungshaft mit- geteilt, er wolle „im Weiteren“ von Rechtsanwalt F. vertreten werden. Die Frist zur Begründung der Revision ist am 6. Oktober 2011 abgelau- fen. II. 1. Für die Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt F. ist der Vorsitzende des für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten zu- ständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs zuständig. Zwar ist für den Antrag eines Angeklagten, ihm nach Erlass des erstin- stanzlichen Urteils bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens anstelle des bisherigen einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rn. 6), es sei denn, der Beiordnungsantrag beträfe die Terminwahrnehmung in der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK- StPO, 6. Aufl., § 350 Rn. 11). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt F. sei- nen Beiordnungsantrag nach Kenntnisnahme von der sich auch auf das Revisi- onsverfahren erstreckenden wirksamen Bestellung von Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin durch das Landgericht aufrechterhalten. Sein Gesuch ist daher als Antrag auf Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger aufzufassen. 3 4 5 - 4 - 2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren gegen den Angeklag- ten liegen nicht vor. a) Das Rechtsmittel ist vom ursprünglichen Pflichtverteidiger des Ange- klagten rechtzeitig mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachrüge be- gründet und damit in vollem Umfang zur Überprüfung des Senats gestellt wor- den. Die Frist zur Begründung der Revision ist seit dem 6. Oktober 2011 abge- laufen; für ein Nachschieben von etwaigen Verfahrensbeschwerden ist wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Raum. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Entscheidung über das Rechtsmittel des Ange- klagten ungewöhnlich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufgewor- fen werden. Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens, die die Bestel- lung eines weiteren Pflichtverteidigers notwendig machen könnten, sind eben- falls weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der ohne nähere Be- gründung geäußerte Wunsch des Angeklagten, nunmehr von einem anderen Rechtsanwalt im Revisionsverfahren vertreten zu werden, eine Rücknahme der vom Vorsitzenden der Strafkammer angeordneten Bestellung von Rechtsanwäl- tin R. nicht rechtfertigt. Im Hinblick auf den in Haftsachen besonders zu beachtenden Grundsatz der Beschleunigung ist dem Verfahren nunmehr durch 6 7 8 - 5 - baldige Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten Fortgang zu ge- ben. Ernemann