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Entscheidung

KRB 43/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 43/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdever- fahrens. Gründe: I. Das Bundeskartellamt erließ gegen die Beschwerdeführerin wegen kartellrechtswidriger Absprachen ihres Organs nach § 30 OWiG am 17. März 2005 einen Bußgeldbescheid und setzte gegen sie - als Nebenbetroffene - ein Bußgeld in Höhe von 3 Mio. € fest. Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr eingelegten Einspruch zurückgenommen hatte, bezahlte sie am 30. Oktober 2009 die Geldbuße. Mit Beschluss vom 11. März 2011 forderte das Bundeskar- tellamt von der Beschwerdeführerin als angefallene Zinsen nach § 81 Abs. 6 GWB einen Betrag in Höhe von 922.689,16 € an, den sie später geringfügig berichtigte. Gegen diesen Zinsanforderungsbescheid hat die Beschwerdeführe- rin "Einspruch" eingelegt sowie "Einwendungen nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG" erhoben, wobei sie in erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken geltend 1 - 3 - macht. Während das Bundeskartellamt den Einspruch als unzulässig verworfen hat (vgl. auch den im Einspruchsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag - KRB 39/11), hat es mit Beschluss vom 29. April 2011 die Einwendungen im Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen und die Sache zur gerichtlichen Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeleitet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat, nachdem es bereits vorher die Vollstre- ckung vorläufig ausgesetzt hatte, mit Beschluss vom 30. Mai 2011 dieses Ver- fahren im Hinblick auf einen in einem Parallelverfahren ergangenen Vorlagebe- schluss nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Gegen diese Verfahrensaussetzung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerde, der das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 5. Juli 2011 nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung des Oberlandes- gerichts ist nicht statthaft. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Anfechtung der Zinszahlungsanforderung um ein ge- richtliches Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Gerichtliche Entscheidun- gen über Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG sind unanfechtbar (§ 104 Abs. 3 Satz 2 OWiG), weil sie nicht zu den in § 104 2 - 4 - Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG abschließend genannten beschwerdefähigen Entschei- dungen zählen. Wenn schon in der Hauptsache ergangene Beschlüsse keiner Beschwerde unterliegen, kann für Zwischenentscheidungen, wie hier die Aus- setzung, nichts anderes gelten. Meier-Beck Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2011 - V-1 Kart 12/11 (OWi) -