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V ZB 235/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 235/11 vom 26. Januar 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27. September 2011 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 18. Oktober 2011 den Be- troffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspre- chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Be- troffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 3.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau mehrmals, zuletzt am 20. Februar 2011, in das Bundesgebiet ein. Seinen unter Angabe eines falschen Namens gestellten Asylantrag wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. August 2011 als unzulässig zurück und ordnete gleichzeitig die Abschiebung an. Die für den 27. September 2011 beabsichtigte Abschiebung nach Italien scheiterte, weil der Betroffene sich selbst eine Verletzung zugefügt hatte. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 27. September 2011 hat das Amts- gericht am selben Tag gegen den Betroffenen die Sicherungshaft bis zur Ab- schiebung, längstens bis zum 27. Oktober 2011, angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach der am 20. Oktober 2011 erfolgten Abschiebung nach Italien die Feststellung erreichen, dass ihn die Haftanord- nung und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt haben. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Der Abschiebung habe kein fehlendes Einver- ständnis der Staatsanwaltschaften Hamburg und Hannover entgegengestan- den. Denn das im Jahr 2010 von der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den 1 2 3 4 - 4 - Betroffenen eingeleitete Ermittlungsverfahren sei am 1. September 2011 an die Staatsanwaltschaft Hamburg abgegeben worden, die das Verfahren mit einem bei ihr gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahren verbunden und beide Verfahren am 20. September 2011 eingestellt habe. Es habe der Haft- grund des § 62 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG vorgelegen. Der Betroffene habe sich der Abschiebung am 27. September 2011 durch Widerstand absichtlich entzogen und sei nicht bereit, seiner Ausreisepflicht nachzukommen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf die mit dem Feststellungsantrag ohne Zulassung statthafte (vgl. nur Senat, Be- schluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist festzustellen, dass der Betroffene durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden ist. 1. Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem zu- lässigen Haftantrag fehlte. a) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthaltenen Anfor- derungen an die Begründung entspricht; fehlt es daran, darf die beantragte Si- cherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris). 5 6 7 - 5 - b) Danach war der Haftantrag jedenfalls deshalb unzulässig, weil er ent- gegen der Regelung in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG keine Tatsachen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer enthielt. Zwar heißt es in dem Antrag, die Dauer der Haft berücksichtige, dass zunächst ein erneutes Rückübernahmeersuchen über das Bundesamt für Mig- ration und Flüchtlinge an Italien gerichtet werden müsse sowie die Begleitbeam- ten über die Bundespolizeidirektion in Koblenz anzufordern seien, um dann die anschließenden Reisevorbereitungen zu treffen. Aber diese pauschalen Anga- ben genügen dem Begründungszwang nicht. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll; anzugeben ist, ob und inner- halb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 13, juris). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem eine Haftdauer von weni- ger als drei Monaten beantragt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9). c) Der Umstand, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Italien und damit in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beabsichtigt war, macht die Begründung der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der be- antragten Haftdauer nicht entbehrlich. Selbst wenn - was naheliegend ist - die Abschiebung des Betroffenen entsprechend den Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite- rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan- trags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 S. 1, nachfolgend: Dublin II-Verordnung) durchgeführt werden sollte, enthielt der Haftantrag keine Ausführungen dazu, dass Italien zur Rückübernahme des Betroffenen nach dieser Verordnung ver- 8 9 - 6 - pflichtet ist und für diesen Fall auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung (vgl. hierzu Senat, Be- schluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10 Rn. 13, juris, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, 320) die Abschiebung des Betroffenen bis spätes- tens zum 27. Oktober 2011 möglich gewesen wäre. d) Dass die Abschiebung des Betroffenen tatsächlich innerhalb des be- antragten Haftzeitraums durchgeführt worden ist, ändert an der Unzulässigkeit des Haftantrags nichts. Zwar hat der Senat für eine fehlende Prognose im Sin- ne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entschieden, dass aus den späteren Ab- läufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prog- nose geschlossen werden kann mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergeb- nis nicht auswirkt (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24). Dies gilt aber nicht in gleichem Maß für den hier zu ent- scheidenden Fall. Ein unzulässiger Antrag wird durch den späteren tatsächli- chen Geschehensablauf nicht zulässig. 2. Die beteiligte Behörde hat den Begründungsmangel auch nicht, was für die Zukunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 15, juris), durch eine Nachholung ge- heilt. Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrecht- erhalten. 10 11 - 7 - IV. Die Kostentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Freie und Hansestadt Hamburg als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2011 - 219g XIV 331/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 329 T 82/11 - 12 13